Unanfechtbar: Gericht bestätigt die "Weihnachtsruhe"

Das Gericht argumentiert, dass auch die drastischen Maßnahmen aufgrund des hohen Reiseverkehrs und der vermehrten Kontakte in der Weihnachtszeit angemessen seien.

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Symbolbild. | Foto: Pixabay

Lüneburg / Niedersachsen. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat am heutigen Dienstag die "Weihnachtsruhe" aus der Corona-Verordnung der niedersächsischen Landesregierung bestätigt. Sie sieht Warnstufe 3 im Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 vor. Bars, Clubs und Diskotheken müssen schließen, es gelten Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Geklagt hatte dagegen ein Anwalt aus Hannover. Der Beschluss des OVG ist laut einer Pressemitteilung unanfechtbar.


Der 13. Senat hat konstatiert, dass die Feststellung der Warnstufe 3 sich eindeutig nicht am Anstieg der Leitindikatoren wie der 7-Tage-Inzidenz und der Hospitalisierungsinzidenz orientiere und daher, vorbei am Infektionsgeschehen, vordergründig "willkürlich" wirke. Bei genauerer Betrachtung, so das Gericht weiter, nutze das Land Niedersachsen aber einfach nur Instrumente des Infektionsschutzgesetzes. Nur weil diese den Maßnahmen der Warnstufe 3 entsprächen, seien sie damit nicht rechtswidrig.

Maßnahmen seien "notwendig und angemessen"


Für den 13. Senat bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Land sich mit der Feststellung der Warnstufe 3 für die Feiertage verbundene "Anschaltung" von Infektionsschutzmaßnahmen nicht an den Maßgaben des Infektionsschutzgesetzes orientiert hätte. Die in der Corona-Verordnung getroffene Feststellung erweitere maßgeblich die Anwendung der sogenannten 2G-Plus-Regelung und die FFP2-Maskenpflicht, verbiete Tanzveranstaltungen, Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen, Messen und Weihnachtsmärkte und schließe Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars für den Kunden- und Besucherverkehr. Diese Infektionsschutzmaßnahmen seien, so das Gericht weiter, bei summarischer Prüfung derzeit notwendig und auch angemessen.



Das tatsächliche Infektionsgeschehen sieht das Gericht nach den derzeitigen Zahlen bei den Leitindikatoren als "durchaus beherrschbar" an. Die beurteilten Infektionsschutzmaßnahmen bezögen sich aber auf den Zeitraum vom 24. Dezember bis zum Ablauf des 2. Januar 2022. Dieser Zeitraum zeichne sich durch die Feiertage durch verstärkten Reiseverkehr und zahlreiche, auch überregionale Kontakte zu Familien und Freunden aus. Diesen zusätzlichen Kontakten komme eine hohe Relevanz für das Infektionsgeschehen zu.

Große Vorsicht wegen neuer Variante


Diese zusätzlichen Kontakte führen dazu, dass einem ansonsten lokal begrenzten Infektionsgeschehen in Diskotheken oder auf Weihnachtsmärkten eine überregionale Bedeutung zukommen könne. Etwa, wenn infizierte Personen vor Feststellung der Infektion wieder die Heimreise anträten. Zudem seien auch absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Der Senat habe hierzu bereits in seiner Entscheidung zur 2G-Regelung im Einzelhandel angenommen, dass ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine leichtere Übertragbarkeit der Omikron-Variante bestünden. Diese Anhaltspunkte hätten sich in den vergangenen Tagen bestätigt.

"Besonders infektionsrelevante Bereiche" betroffen


Dem danach tatsächlich gegebenen und in absehbarer Zeit erwarteten Infektionsgeschehen begegneten die Infektionsschutzmaßnahmen in Bereichen, die besonders infektionsrelevant seien. Während für den Einzelhandel die Infektionsrelevanz sehr gering sei, bestehe für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass in Sport- und Freizeiteinrichtungen aufgrund der Vielzahl gleichzeitiger Kontakte zwischen unbekannten Personen in geschlossenen Räumen stets ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Dieses Risiko steige mit zunehmender Personendichte und zunehmenden Personenaktivitäten. Dabei unterschieden die Infektionsschutzmaßnahmen durchaus nach der Infektionsgefahr und der Möglichkeit, diese durch Schutzmaßnahmen zu verringern.

So bezögen sich die drastischen Maßnahmen, wie das Verbot bestimmter Veranstaltungen und die Schließung von Betrieben auf Geschehen, die nicht nur durch das Zusammentreffen einer Vielzahl von Personen in geschlossenen Räumen, sondern durch zusätzliche, die Infektionsgefahren erhöhende Aspekte gekennzeichnet seien. Dazu gehöre etwa eine Erhöhung der zwischenmenschlichen Kontakte und körperliche Aktivitäten, sowie eine nicht durchgehend gewährleistete Befolgung und Durchsetzung von Basisschutzmaßnahmen wie der Maskenpflicht. Angesichts der befürchteten Impfdurchbrüche bei der Omikron-Variante dürfte in diesen besonders infektionsrelevanten Bereichen auch der Übergang von der bisher geltenden 2G-Plus-Regelung zur vollständigen Schließung nicht zu beanstanden sein.

"Erhebliche Eingriffe in Grundrechte angemessen"


In dieser Relation - derzeit beherrschbares, aber absehbar durch die Feiertage um Weihnachten, Silvester und Neujahr sowie die neue Virusvariante beeinflusstes Infektionsgeschehen, hohe Wirkung der angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen und keine vergleichbar effektiven, aber weniger eingriffsintensiven Maßnahmen - erschienen auch die mit den Maßnahmen verbundenen, insbesondere bei den Verboten und Schließungen ganz erheblichen Eingriffe in Grundrechte derzeit angemessen.


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