Urteil: Doch kein subsidiärer Schutz für russische Wehrpflichtige

Wehrpflichtige in Russland sind nicht allein aufgrund des zu erwartenden Wehrdienstes subsidiär schutzberechtigt.

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Archiv)
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Archiv) | Foto: via dts Nachrichtenagentur

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Berlin. Wehrpflichtige in Russland sind nicht allein aufgrund des zu erwartenden Wehrdienstes subsidiär schutzberechtigt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am Donnerstag entschieden. Es hob damit eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf.


Einem im Jahr 2004 geborenen Kläger hatte das Verwaltungsgericht Berlin noch subsidiären Schutz zugesprochen, weil es "beachtlich wahrscheinlich sei, dass er sich dem Druck zu seiner Verpflichtung als so genannter `Vertragssoldat` nicht werde widersetzen können", wie es hieß. Als "Vertragssoldat" drohe ihm die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine und infolge dessen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, namentlich die Gefahr, getötet, verletzt oder zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden.

Dagegen ging das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) in Berufung und bekam nun vor dem Oberverwaltungsgericht Recht. Der 12. Senat konnte nach eigenen Angaben "nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger in der Russischen Föderation landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, gegen seinen Willen als so genannter `Vertragssoldat` verpflichtet zu werden und in diesem Rahmen einen für den subsidiären Schutz erforderlichen ernsthaften Schaden zu erleiden". Als Grundwehrdienstleistender drohe ihm angeblich nicht, in der Ukraine eingesetzt zu werden. Die Ableistung des einjährigen Grundwehrdienstes berge für sich genommen auch "nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung". Ebenso wenig sei eine Abschiebungsverbote rechtfertigende Gefahr hinreichend wahrscheinlich.

Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Es besteht aber noch die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, wie das Gericht selbst mitteilte (Urteil vom 28. Mai 2026 - OVG 12 B 7/24, Vorinstanz: VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2023 - VG 39 K 240.19 A).

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