Deutschland. Verspätungen und Zugausfälle sind für Bahnreisende ein immer wieder auftretendes Ärgernis. In vielen Fällen gibt es dann eine finanzielle Entschädigung. Nun tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft, die die Fahrgastrechte in diesem Bereich neu regelt. Verbraucherschützer befürchten, dass Kunden dadurch schlechter gestellt werden, weil in einigen Fällen nicht mehr gezahlt wird. regionalHeute.de fragte bei der Deutschen Bahn AG nach.
Die Bahn stellt klar, dass Fahrgäste auch nach Inkrafttreten neuer EU-Regeln ab 7. Juni bei Verspätungen und Zugausfällen in Folge "gewöhnlicher Unwetter" auf Entschädigungen pochen können. Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn eine Sommergewitterfront für Probleme auf der Schiene sorge.
Keine Zahlung bei Naturkatastrophen
Anders sehe es bei "extremen Witterungsbedingungen" oder "großen Naturkatastrophen" aus. In der neuen EU-Bahngastrechte-Verordnung würden anders als bisher außergewöhnliche Umstände aufgezählt, bei denen Bahnunternehmen Entschädigungsansprüche von Reisenden ablehnen könnten, teilt Stefanie Berk, Marketing-Vorständin bei der DB Fernverkehr AG, mit. Ein Beispiel für ein außergewöhnliches Naturereignis im Sinne der EU-Regeln wäre die Jahrhundertflut im Ahrtal im Sommer 2021 gewesen.
Seitens der Bahn wolle man in solchen Fällen aber auch künftig kulante Regelungen treffen und dem Kunden entgegenkommen, so Berk. Fälle, in denen die Deutsche Bahn künftig nicht mehr entschädigen werde, seien Kabeldiebstähle, Notfälle im Zug oder Personen im Gleis, die ebenfalls in der neuen EU-Verordnung genannt würden. Solche Szenarien machten laut Berk aber nur einen verschwindend geringen Anteil der Fahrgastrechte-Fälle aus, die bei der Deutschen Bahn landeten.
Bei Streik wird weiter gezahlt
Die meisten Fälle, in denen Entschädigungen wegen Verspätungen oder Zugausfällen beantragt würden, seien demnach auf Probleme in der Infrastruktur zurückzuführen, vor allem auf Baustellen. Hier könnten Kundinnen und Kunden auch künftig ihre Rechte auf Entschädigungen geltend machen. Gleiches gelte für Probleme infolge von Bahnpersonal-Streiks. In solchen und anderen Fällen, die nicht von außergewöhnlichen Umständen verursacht wurden, stehe Fahrgästen bei Verspätungen ab 60 bis 119 Minuten eine Entschädigungszahlung in Höhe von 25 Prozent des Fahrkartenpreises zu. Ist der Zug zwei Stunden oder mehr zu spät, seien es 50 Prozent.
Weitere Fahrgastrechte blieben von der Frage, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, unberührt. Zum Beispiel, dass das Bahnunternehmen bei einer erwartbaren Ankunftsverspätung von einer Stunde oder mehr versuchen müsse, die Weiterreise auf anderem Weg zu organisieren, oder dass man sich den Preis dann komplett erstatten lassen könne.
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