Hildesheim/Peine/Wolfsburg. Die Strafkammer 1 des Landgerichts Hildesheim hat gestern einen 42-jährigen Mann wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz verurteilt. Angeklagt war ein Wolfsburger, der im Dezember des vergangenen Jahres in Uetze versucht hatte, seine Ex-Frau und deren Schwester zu erschießen. Der Mann wurde vom Landgericht zu einer Haftstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Angeklagt war der Mann zunächst in zwei Fällen des versuchten Mordes und des Verstoßes gegen das Waffengesetz, sowie der gefährlichen Körperverletzung. Das Urteil fiel am Ende jedoch nur in einem Fall des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz. Für die versuchte Tötung seiner Schwägerin muss der Mann für sieben Jahren uns Gefängnis. Außerdem hatte die Kammer die Unterbringung des 42-Jährigen in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Im Übrigen wurde der Angeklagte wegen des Vorwurfs der versuchten Tötung seiner Ehefrau freigesprochen.
Die Kammer ging bei ihrer Entscheidung von dem Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe aus, weil der Angeklagte sein persönliches Ansehen über das Leben der Geschädigten und insgesamt bei seinem Auftreten auch über das Wohl seiner Ehefrau und seines Kindes gestellt hat. Aufgrund des Alkohol- und Kokainkonsums des Angeklagten zum Tatzeitpunkt sei eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht auszuschließen, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Kammer habe im Rahmen der Strafzumessung zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits wegen Gewaltdelikten vorbestraft ist und dass bei der Geschädigten erhebliche Tatfolgen festzustellen waren. Die Einlassung des Angeklagten, der Schuss habe sich versehentlich gelöst, sah die Kammer als widerlegt an.
Staatsanwaltschaft hatte neun Jahre gefordert
Mit dem Urteil blieb die Kammer unter dem von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafmaß. Diese hatte im Fall der angeschossenen Schwägerin eine Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verstoß gegen das Waffengesetz von neun Jahren sowie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gefordert. Der Staatsanwalt hatte erklärt, dass er hier von dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ausgehe.
Die jeweiligen Nebenklagevertreter hatten sich im Fall der angeschossenen Schwägerin dem Antrag der Staatsanwaltschaft angeschlossen, hier jedoch eine Verurteilung von nicht mehr als vier Jahren und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt beantragt.
Kein Schuldspruch im Fall der Ehefrau
Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, versuchter Totschlag zum Nachteil seiner Ehefrau, hatte die Staatsanwaltschaft einen Freispruch beantragt, weil der Angeklagte zu dieser Tat noch nicht unmittelbar angesetzt habe. Auch die Verteidigung hatte hier einen Freispruch gefordert. Der Verteidiger habe ausgeführt, dass mangels entsprechendem Tötungsvorsatz kein Tötungsdelikt vorliegen würde. Dem folgte auch die Kammer und sprach den Mann hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Tötung der Ehefrau frei. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass in diesem Fall noch kein unmittelbares Ansetzen zur Tatbegehung festgestellt werden konnte, weil der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt zu der Frau vorgedrungen war.
Die Nebenklage hatte auch im Fall der Ehefrau eine Verteilung wegen versuchten Mordes gefordert, da doch ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbegehung vorgelegen habe, berichtet Gerichtssprecher Richter Steffen Kumme auf Nachfrage von regionalHeute.de.
Was war geschehen?
Am frühen Morgen des 13. Dezember des vergangenen Jahres war der Mann mit einer Waffe in die Wohnung seiner Ex-Frau nach Uetze gefahren, um diese zu töten. Als er an der Wohnung ankam, öffnete die Ehefrau jedoch nicht und der Angeklagte verschaffte sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung, indem er die Glasscheibe der Wohnungstür einschlug. Seine von ihm getrennt lebende Frau hatte er im Wohnzimmer vermutet und daher auch die verschlossene Zimmertür eingetreten. Doch die Frau befand sich auch in diesem Raum nicht. Sie hatte sich im Schlafzimmer eingeschlossen und von dort aus ihre Schwester angerufen.
Schwägerin ins Gesicht geschossen
Das Gespräch soll der Angeklagte gehört und sich darauf entschlossen haben, die Schwester seiner Ehefrau abzupassen und nach deren Eintreffen zu töten. Nach der Urteilsbegründung habe der Angeklagte die Schwägerin spontan anstelle seiner Ehefrau als Opfer zur Wiederherstellung der verletzten Ehre ausgewählt.
Kurz darauf erschien die Schwester dann auch am Wohnhaus und soll versucht haben, beruhigend auf ihn einzureden. Gemeinsam sollen beide dann hinauf in die Wohnung gegangen sein. Hier soll der 42-Jährige seiner Schwägerin aus kurzer Distanz ins Gesicht geschossen haben. Weiteren Schussversuche sollen aufgrund einer Funktionsstörung der Waffe hingegen gescheitert sein, weshalb er schließlich geflüchtet sein soll. Das Opfer wurde bei dem Schuss schwer verletzt. Das Projektil war an der rechten Wange ein- und an der rechten Ohrmuschel ausgetreten.
Nach seiner Tat flüchtete der Wolfsburger, konnte aber noch am selben Tag in Peine festgenommen werden.
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