Verwaltungsgericht verbietet auch zweite Fahrrad-Demo

Das Verwaltungsgericht hat den gegen die Auflage des Landkreises Helmstedt als zuständige Versammlungsbehörde gerichteten Eilantrag abgelehnt

Symbofloto
Symbofloto | Foto: pixabay

Region. Die für den 5. Juni 2021 geplante Fahrrad-Demonstration unter dem Thema „Keine A 39 – kein Gewerbegebiet Scheppau – Verkehrswende jetzt“ darf nicht auf der geplanten Route über die Bundesautobahn 2 und weiter auf der A 39 bis zur Anschlussstelle Wolfsburg-Mörse durchgeführt werden. Die dahin gehende Auflage des Landkreises Helmstedt ist voraussichtlich – also nach der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung – rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts heute in einem Eilverfahren entschieden und mitgeteilt.


Gestern hatte das Gericht bereits den Eilantrag eines anderen Veranstalters abgelehnt, der gegen die Auflage des Landkreises Gifhorn gerichtet war, dass die Fahrrad-Demo nicht auf der A 39 bis zur Anschlussstelle Weyhausen stattfinden dürfe. Die Demonstration, über die das Gericht heute entschieden hat, soll am Schlossplatz in Braunschweig beginnen. Der Demonstrationszug soll sich dann unter anderem über die A 2 und die A 39 bis zur Anschlussstelle Wolfsburg-Mörse und danach bis zur Wolfsburger City-Galerie bewegen, wo er sich mit der Fahrrad-Demonstration aus Wolfsburg vereinigen soll; von dort aus war eine gemeinsame Weiterfahrt auf der A 39 vorgesehen.

Das Verwaltungsgericht hat den gegen die Auflage des Landkreises Helmstedt als zuständige Versammlungsbehörde gerichteten Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat sich das Gericht auch in diesem Verfahren – wie bereits in dem vorangegangenen Eilverfahren, in dem es um das Befahren der A 39 bis zur Anschlussstelle Weyhausen ging – der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts angeschlossen. Danach dürfen Autobahnen grundsätzlich nur durch Kraftfahrzeuge genutzt werden, sie stehen deshalb für Demonstrationen mit Fahrrädern nicht zur Verfügung. Unabhängig davon sei das Verbot, die Autobahnen zu benutzen, auch nach einer Abwägung mit entgegenstehenden Rechtsgütern gerechtfertigt.

Gefahren und Einschränkungen drohen


Insbesondere würde eine Demonstration auf der Autobahn – so das Gericht – zu erheblichen Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs führen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die A 2 und die A 39 auch auf den Gegenfahrbahnen für ca. 6 Stunden zuzüglich der Abräumzeiten für die Sperren voll gesperrt werden müssten. Es sei damit zu rechnen, dass sich vor den Sperren auf den Autobahnen Staus bilden würden. Die A 39 werde von durchschnittlich über 34.000 Fahrzeugen täglich befahren, die A 2 von 84.000. Wegen der Lockerungen der Kontaktbeschränkungen sei ein verstärkter Reiseverkehr zu erwarten. Bei Staubildung entstünden Unfallgefahren an den Stau-Enden und damit Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Hinzu kämen Beeinträchtigungen des Autobahnverkehrs in Richtung Süden (Anbindung der A 39 an die A 7). Darüber hinaus werde die Hauptzufahrt zum VW-Werk für die Materiallieferung „Just in Time“ von der Anbindung an die A 39 abgeschnitten. Die Teilnehmer der Demonstration seien demgegenüber durch die angegriffene Auflage nicht über Gebühr belastet.

Bis auf die Nutzung der Autobahnen könne die Demo wie geplant stattfinden. Die Ausweichstrecke führe über die Kreis- und Landstraßen nahe der Autobahnen. Die politischen Anliegen der Demonstration könnten weiterhin wirkungsvoll vorgetragen werden.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann der Antragsteller Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.


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