Wenn der Unterricht zur Qual wird: Wann gibt es hitzefrei?

von Nick Wenkel


Ab in den See! Das macht den meisten Schülern sicherlich mehr Spaß als überhitzt im Unterricht zu sitzen. Foto: Alexander Panknin
Ab in den See! Das macht den meisten Schülern sicherlich mehr Spaß als überhitzt im Unterricht zu sitzen. Foto: Alexander Panknin | Foto: Alexander Panknin

Region. Hochsommer im Mai: In weiten Teilen Niedersachsens ist das Thermometer inzwischen über 30 Grad Celsius geklettert. Da kann Schülerinnen und Schülern das Lernen schon einmal schwer fallen. Idealszenario: Hitzefrei bekommen. Doch welche Kriterien müssen eigentlich dafür erfüllt sein, dass Kinder nach Hause dürfen? Die Landesschulbehörde klärt auf.


Wenn in Niedersachsens Schulen der Unterricht durch die Hitze erheblich beeinträchtigt ist, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter hitzefrei geben – und zwar für einzelne Klassen oder alle Klassen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I. Selbstverständlich muss die Schule dabei auch bei hochsommerlichen Temperaturen ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. In den Grundschulen haben allerdings Mama und Papa das letzte Wort. Denn: Grundschülerinnen und Grundschüler dürfen die Schulen nur nach Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach Hause entlassen. Grundlage für die Entscheidung der Schulleiter öffentlicher Schulen ist der Runderlass „Unterrichtsorganisation“ des Niedersächsischen Kultusministeriums aus dem Jahr 2013.

Auszug aus dem Runderlass:
4.5 Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Hitzefrei gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen.

4.6 Über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts ist der Träger der Schülerbeförderung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4.7 Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise über das Verfahren zu unterrichten.

4.8 Es ist sicherzustellen, dass gegenüber Schülerinnen und Schülern, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, Aufsichtspflichten erfüllt werden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts sind Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule zu beaufsichtigen. Im Primarbereich dürfen Schülerinnen und Schüler nur nach vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach Hause entlassen werden.

Schulen nicht verpflichtet


Für Schulen in freier Trägerschaft ist dieser Erlass jedoch nicht bindend, sie entscheiden in eigener Zuständigkeit. Schulen sind nicht verpflichtet, die Niedersächsische Landesschulbehörde zu informieren, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter hitzefrei gegeben hat.


mehr News aus der Region