Brenntag in der Samtgemeinde Schladen




Schladen. Der Brenntag in der Samtgemeinde Schladen findet am Samstag, 19. Oktober 2013 von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. Es gilt nachfolgende Allgemeinverfügung, die WolfenbüttelHeute.de nachfolgend ungekürzt veröffentlicht:

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen bei feuchter Witterung oder Regen ist auf Grund der damit verbundenen übermäßig starken Rauchentwicklung nicht erlaubt.

Sofern am 19. Oktober 2013 witterungsbedingt kein verbrennen möglich ist, wird ein Alternativbrenntag am 26. Oktober 2013 festgesetzt.

Es wird darum gebeten, die Auflagen und Verbote der Allgemeinverfügung der Samtgemeinde Schladen vom 05.03.2009 zu beachten, die in den Aushangkästen eingesehen werden kann.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass das Verbrennen nur in den nachfolgend genannten Gebieten zulässig ist:

1.1 Schladen, ausgenommen folgende Straßenzüge:

Harzstraße, Hauptgraben, Grünstraße, Gartenstraße, Damm, Marktstraße, Wildenhofgasse, Fischerstraße, Schulstraße, Im Winkel, Kirchstraße und Sellhof.

1.2 Ortsteile Beuchte, Isingerode, Wehre.

1.3 Werlaburgdorf.

1.4 Gielde.

1.5 Hornburg, ausgenommen folgende Straßenzüge:

Vor dem Vorwerkstor, Vorwerk, Breslauer Straße, Neue Straße, Hagenstraße, Asseburger Straße, Schloßbergstraße, Burggraben, Vor dem Halberstädter Tor, Gartenweg, Halberstädter Weg, Pfarrhofstraße, Mariengasse, Pfarrhofswinkel, Brauerwinkel, Marktstraße, Friedrich-Ebert-Platz, Knick, Goldgasse, Vor dem Dammtor, Damm, Wasserstraße, Am Teich, Unterpfarrwinkel und Brauner Schlag.

2. Die Abfälle dürfen nur auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen oder in deren unmittelbarer Nähe verbrannt werden. Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

2.1 50 Meter zu Gebäuden, jedoch

2.2 100 Meter zu

a) Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,

b) Gebäuden mit weicher Bedachung,

c) öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen,

d) Wäldern,

e) Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren,

f) Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen,

g) bergbaulichen Anlagen, insbesondere einziehenden Tagesschächten,

h) Erdöl- und Erdgasförderplätzen,

i) Energieversorgungsanlagen, wenn Abfälle in Haufen verbrannt werden.

2.3 300 Meter zu Krankenanstalten.







Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass das Verbrennen von Gras unzulässig ist. Aufgrund des hohen Feuchtigkeitsanteils ist Gras nicht brennbar; es schwelt lediglich, und führt zu einer Geruchsbelästigung der Anwohner.



Zum Schutz der Tiere ist unbedingt darauf zu achten, dass das gelagerte Ast- und Strauchmaterial vor dem Abbrennen umgeschichtet wird.



Ich teile Ihnen mit, dass meine Vollzugsbeamten an allen Tagen verstärkte Kontrollen durchführen werden. Zuwiderhandlungen ziehen die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 67 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) nach sich.



Bei evtl. Beeinträchtigungen ist die Samtgemeinde Schladen über eine Rufbereitschaft unter der Handy-Nr. 0174-1326070 an den Brenntagen von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu erreichen.





Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten.


mehr News aus Wolfenbüttel