Der Fall Charlotta: Wie es die Behörden sehen

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Schöppenstedt. In der vergangenen Woche berichteten wir über das Schicksal der kleinen Charlotta aus Schöppenstedt und den unermüdlichen Kampf ihrer Eltern für eine Schulbegleitung. Heute zeigt WolfenbüttelHeute.de die sachliche Seite des Falls. Denn so einfach, wie es oft scheint, ist es nicht.

Das Thema ist komplex und alles andere als einfach. Glaubt man auf den ersten Blick als Außenstehender, die Lage schnell erkannt zu haben, zeigt sich: Einfach ist anders. Man sieht das Schicksal eines Kindes und hat den Impuls, helfen zu müssen. Glaubt, dass der Staat hier ungerecht handelt und die Bürokratie auf dem Rücken eines Kindes ausgetragen wird. In diesem Fall und sicher auch in vielen anderen Fällen ist das Verfahren so komplex, dass man es als Laie kaum durchschauen kann. Auf der einen Seite eine Familie, die um ein lebenswertes Leben für ihre Tochter kämpft, auf der anderen, Paragrafen die erfüllt werden müssen und der schmale Grad zwischen Recht und Gerechtigkeit. Um einen fachlichen und sachlichen Hintergrund präsentieren zu können, erklärte sich Landrätin Christiana Steinbrügge bereit, die Sachlage aufzuschlüsseln. Kathrin Klooth, Dezernentin für Soziales, Schule und Gesundheit, sowie Dietmar Horstmann, stellvertretender Amtsleiter für Arbeit und Soziales, nahmen ebenfalls am Gespräch mit unserer Online-Tageszeitung teil. Auch die Landesschulbehörde, sowie die Krankenkasse äußerten sich zum Fall. Die Grundschule Schöppenstedt verwies auf den Landkreis und gab keine Stellungnahme ab.


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Christiana Steinbrügge Foto:



"Wir finden es wirklich anerkennenswert, wie die Familie darum kämpft, dass Charlotta am gesellschaftlichen Leben teilhaben kann. Und auch uns beschäftigt dieser Fall. Wir wollen das in keinster Art und Weise banalisieren."

Die Prüfung habe aber ergeben, dass eine Schulbegleitung nicht notwendig ist. "Das heißt aber auch nicht, dass wir nun die Akten schließen und uns nicht mehr um die Familie kümmern. Nur aus jetziger Sicht braucht Charlotta keine Schulbegleitung“, so die Landrätin. Entschieden hat das auch nicht Christiana Steinbrügge, sondern eine Kommission aus Fachleuten. „Es gab einen Besuch der zuständigen Sozialpädagogin Frau Lübke in Charlottas Schule. Sie hat das Mädchen durch den Schulalltag begleitet und geschaut, ob sie allein zurecht kommt“, erklärt Kathrin Klooth. Bei der Prüfung in der Schule habe man besonders auf die pädagogischen Aspekte geachtet. Anschließend habe man sich im vergangenen März zusammen an einen Tisch gesetzt und eine so genannte Hilfsplan-Konferenz mit allen Beteiligten geführt. Damals waren Vertreter des Sozialamts, ein Pädagoge der Hans-Würtz-Schule Braunschweig, Charlottas Eltern, Vertreter der Schule, sowie eine Verwaltungskraft anwesend. Dann gab es einen gemeinsamen Austausch auf den der Beschluss fiel, keine Schulbegleitung für Charlotta zu bewilligen. Aus der Sicht des Landkreises besteht keine Notwendigkeit für eine Schulbegleitung, da sich Charlotta innerhalb der Schule ohne Probleme bewegen kann. Die Voraussetzungen, wie ein Lift, wurden dafür geschaffen. Das Mädchen kann am Unterricht teilhaben und wird bei einigen Tätigkeiten von Mitschülern und Lehrkräften unterstütz. "Die Schule leistet hier einen ganz hervorragenden Beitrag, Charlotta zu unterstützen", weiß Christiana Steinbrügge, verweist aber auch auf die Tatsache, dass die Stadt Schöppenstedt Schulträger der Grundschule ist.

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Charlotta soll die Möglichkeit erhalten, ein selbstständiges Mädchen zu werden. Foto:


Pflegeleistungen sind keine Aufgaben einer Schulbegleitung


Die pflegerischen Tätigkeiten fallen zudem nicht in den Aufgabenbereich einer Schulbegleitung. Hier wird strikt getrennt. Die Pflege, wie das Katheder setzen, wird von der Kasse getragen und übernimmt das Pflegepersonal. Dieses kann von der Familie Scharf eingestellt werden kann und muss über das persönliche Budget beglichen werden, das Charlottas Eltern erhalten. Die Hilfsmittel wie Windeln, Katheter und Orthesen werden ebenfalls von der Krankenkasse übernommen. Das Windeln des Kindes kann ebenfalls über eine Pflegekraft erfolgen, wird aber über die Pflegekasse abgerechnet. Um die Gelder für Charlottas Versorgung aus einem Topf zu erhalten, gibt es das trägerübergreifende Budget. Dort fließen alle Leistungen zusammen und werden an die Familie ausgeschüttet. In diesem Fall von der Krankenkasse. Über diese Gesamtsumme kann die Familie verwalten und selber entscheiden, welche Dienstleister sie in Anspruch nimmt. Die Kosten, die eine Rundum-Versorgung Charlottas garantieren, sind so abgedeckt und die pflegerischen Maßnahmen Charlottas werden ohne Einschränkungen gestellt. Eine Schulbegleitung wie sie sich die Familie für Charlotta wünscht, erfüllt keine pflegerischen Aufgaben, sondern ist rein als Begleitperson gedacht. Diese würde beispielsweise unterstützende Funktionen übernehmen, wenn die Begleitperson geistig oder körperlich eingeschränkt ist.

Auch die Landesschulbehörde stuft eine Schulbegleitung als nicht notwendig ein


Auch für die Landesschulbehörde Braunschweig ist die Situation klar und fasst den Fall Charlotta Scharf zusammen. "Aus schulischer Sicht ist zu sagen, dass die pflegerischen Leistungen, die die Schülerin benötigt, erbracht werden müssen. Es handelt sich dabei um die Katheterisierung und den Windelwechsel.
Dies muss nicht durch eine Schulbegleitung im Sinne der Eingliederungshilfe erfolgen. Diese Leistungen können durch eine hierfür kompetente Person im Laufe des Vormittags erbracht werden. Es ist aus schulischer Sicht nicht erforderlich, dass die Schülerin eine Schulbegleitung hat, die ständig im Unterricht anwesend ist.

Die Schwere des der Schülerin zuerkannten Behinderungsgrades besagt nicht, dass die Schülerin hilflos ist oder ständig der Hilfe durch eine Schulbegleitung bedarf. Die Schülerin ist in der Lage, in der Schule selbständig alle erforderlichen Räume zu erreichen und sich auch innerhalb der Räume selbständig zu bewegen und alles zu erreichen. Zur Überwindung von 5 Stufen, die unter anderem zum Musikraum führen, ist ein Hebeplattformlift angebracht worden. Hierfür hat Charlotta einen eigenen Schlüssel und sie kann den Lift selbständig bedienen und benutzen. Der Klassenraum ist beispielsweise so gestaltet, dass Charlotta selbständig an die Tafel, das Waschbecken, das Lehrerpult oder ihr Ablagefach kommen kann. Die Sitzordnung ist so gestaltet, dass die Tischgruppen mit ausreichendem Abstand zueinander stehen. Charlotta hat einen höhenverstellbaren Tisch, an dem sie auch problemlos arbeiten kann. Für einen sicheren Sitz im Sitzkreis auf dem Boden wurde eine sogenannte Sitzmaus angeschafft, worauf Charlotta sich selbständig setzen kann."
"Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf verschiedene Leistungen des Sozialgestzbuch. Bei Charlotta umfasst dies Heilmittel wie zum Beispiel Krankengymnastik, Fahrkosten und auch Häusliche Krankenpflege (Kathetherisierung). Voraussetzung hierfür ist eine ärztliche Verordnung vor Inanspruchnahme der Leistung, die die medizinische Notwendigkeit belegt. Leistungen, die auf der Grundlage anderer Vorschriften des Sozialgesetzbuches, zum Beispiel Eingliederungshilfen für behinderte Menschen, beantragt werden, fallen nicht in den Bereich der Krankenkasse." mhplus-Krankenkasse 


Nicht jedes Handicap braucht eine Schulbegleitung


Auch hier ist die Differenzierung sehr komplex. „Nicht allein die 100-prozentige Behinderung schließt gleich auf eine Schulbegleitung. So können auch Kinder, die äußerlich vollkommen gesund wirken, eine Schulbegleitung benötigen. Hier kann es beispielsweise so sein, dass das Kind eine seelische oder geistige Auffälligkeit hat, die eine Begleitung zwingend erfordert. Das kann dann der Fall sein, wenn Kinder verhaltensauffällig sind und für bestimmte Konfliktsituationen Hilfe brauchen. Oft wirken dieses Kinder äußerlich ganz normal, brauchen aber Hilfe in der Bewältigung ihres Alltages“, erklärt Kathrin Klooth. Dabei muss man bedenken, dass nicht alle Anträge auf eine Schulbegleitung über das Sozialamt abgewickelt werden. Rein seelische Beeinträchtigungen laufen immer über das Jugendamt und obliegen nicht der Entscheidungsgewalt des Sozialamtes.

So viel Hilfe wie nötig, doch so viel Selbständigkeit wie möglich


Es sei eine Gradwanderung, die richtige Entscheidung zu treffen, sagt die Landrätin. "Charlotta soll alle Hilfe bekommen, die sie benötigt. Doch man soll ihr auch die Möglichkeit geben, sich zu entwickeln und selbstständig zu sein. Man muss sie fördern und fordern. Jedes Erfolgserlebnis ist doch wichtig für die Entwicklung des Kindes. Es ist bemerkenswert, wie Charlotta ihren Alltag meistert und sie selber sagte bei der Prüfung, dass sie gut in der Schule zurecht kommt", so Christiana Steinbrügge. Die Chance auf Selbstständigkeit, die Vater Uwe Scharf für seine Tochter fordert, sieht er auch im Tragen der Bein-Orthesen. Das Tragen der Stützen könnten Charlotta ermöglichen, einige kurze Strecke auf ihren eigenen Beinen zu bewältigen. Dazu muss jedoch eine Begleitperson zugegen sein. Eben jene, die nicht bewilligt wird. "Charlotta bekommt im Rahmen der Inklusion die Förderung, die ihr zusteht. Sie wird stundenweise von einer pädagogischen Kraft der Hans-Würzt-Schule unterstützt. Dabei werden genau solche Dinge, wie das Anlagen und Tragen der Orthesen, trainiert. Diese Kraft konzentriert sich nur auf Charlotta", so Kathrin Klooth. Während der Gespräche sei das Thema Orthesen zwar angesprochen wurden, aber nicht expliziert behandelt. "Dieser Aspekt wurde in den Gesprächen seitens der Familie nicht in solcher Klarheit noch nicht angesprochen wurden. Ja, wir haben darüber gesprochen und auch beschlossen, dass Charlotta im Sportunterricht und in den Pausen mit der ihr zugeteilten Kraft trainieren wird. Da muss man nun die Entwicklung abwarten. Es ist ja nichts ausgeschlossen. Nur zum jetzigen Zeitpunkt kann man sagen, dass es so, wie es ist, gut für Charlotta ist", schließt die Landrätin.


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