Kirchengericht sagt: „Noch nicht“


Jochen-Konrad Fromme äußert sich zum Rechtstreit der Kirche Haverlah gegen dei Landeskirche. Symbolfoto: Werner Heise
Jochen-Konrad Fromme äußert sich zum Rechtstreit der Kirche Haverlah gegen dei Landeskirche. Symbolfoto: Werner Heise | Foto: Werner Heise

Wolfenbüttel. Die Redaktion von RegionalHeute.de erreichte eine Pressemitteilung von Jochen-Konrad Fromme, Vorsitzender des Kirchenvorstands der ev. Kirchengemeinde St. Servatius. Diese veröffentlichen wir ungekürzt und unkommentiert.




"In dem Rechtstreit der Kirchengemeinde Haverlah gegen das Landeskirchenamt wegen der Rechtmäßigkeit der Strukturreform ist das Kirchengericht im Grundsatz der Argumentation der klagenden Kirchengemeinde gefolgt und hat deutlich gemacht, daß es jenseits des Wortlautes der Prozeßordnung zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes ein Klagerecht der Kirchengemeinde gibt. Allerdings gäbe es noch die theoretische Möglichkeit, daß aus den 12 Kirchengemeinden des Innerstetales durch Fusionen acht würden und dann hätten diese die Wahlmöglichkeit zwischen einem Pfarrverband und einem Kirchengemeindeverband als künftige Organisationsform in dem bereits festgelegten einheitlichen Gestaltungsraum „Innerstetal“. Deshalb sei die Kausalkette für die Reform noch nicht vollständig geschlossen Und darum sei die Klagebefugnis zur Zeit noch nicht gegeben.

Mit seinem Urteil macht das Kirchengericht deutlich, daß es eine rechtliche Überprüfungsmöglichkeit gibt, sobald die Frage der Fusionen durch Verhandlungen oder durch einen Zwangszusammenschluß per Kirchenverordnung geklärt sei. Einerseits zeigt dies wie weit Kirchenbürokratie und Gericht von der Lebenswirklichkeit entfernt sind, wenn sie glauben, daß es in kürzester Zeit zu freiwilligen Fusionen in diesem Umfang kommen könnte. Damit sind die Kirchengemeinden überfordert. Aber andererseits wird dadurch eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit eröffnet.
Materiell ist durch diese formell begründete Klageabweisung alles offen und kann in Kürze einer Klärung durch ein weiteres Gerichtsverfahren zugeführt werden."



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