Die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer heutigen Kabinettssitzung beschlossen, den Gesetzentwurf für eine Neuordnung des Niedersächsischen Raumordnungsrechts zur Anhörung freizugeben.
Durch die Neufassung des Raumordnungsgesetzes des Bundes aus dem Jahre 2009 sind Vorschriften des Landes überlagert worden. Im neuen Niedersächsischen Raumordnungsgesetz sollen vor diesem Hintergrund diejenigen Vorschriften zusammengefasst werden, die ergänzend zum Bundesrecht weitergelten und in der Praxis besonders zu beachten sind. Im Wege einer Rechtsbereinigung wird das Gesetz insgesamt übersichtlicher gestaltet.
Ein zentrales Anliegen des Gesetzentwurfs ist es, die bisherigen Rahmenbedingungen für die Landes- und Regionalplanung in Niedersachsen sowie die geltenden Verfahrenserleichterungen zu erhalten.
Um dies zu erreichen, wird in einzelnen Punkten vom Raumordnungsgesetz des Bundes abgewichen. “Insbesondere soll sichergestellt werden, dass sich keine Verschlechterung für die Situation der kreisfreien Städte ergibt, soweit diese Träger der Regionalplanung sind“, so Raumordnungsminister Gert Lindemann.
Der Gesetzentwurf stellt damit sicher, dass niedersächsischen Besonderheiten ausreichend Rechnung getragen wird. Niedersachsen verfügt bundesweit über die kleinsten Regionalplanungsräume. Träger der Regionalplanung sind hier Landkreise und kreisfreie Städte, die Region Hannover und der Zweckverband Großraum Braunschweig.
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll bei den Regionalplanungsräumen wie bisher die Aufstellung eines Gesamtplans für den Planungsraum festgeschrieben werden. Außerdem soll eine Sonderregelung für die kreisfreien Städte, die selbst Träger der Regionalplanung sind, geschaffen werden, die ihnen ein Entscheidungsrecht einräumt, ob sie zusätzlich zum Flächennutzungsplan ein Regionales Raumordnungsprogramm aufstellen oder ob der Flächennutzungsplan genügen kann.
Zudem sollen die bewährten Möglichkeiten eines vereinfachten Planänderungsverfahrens aufrechterhalten werden, die das Bundesrecht in dieser Weise nicht vorsieht.
Zu den geplanten Änderungen des Raumordnungsrechts werden nun die kommunalen Spitzenverbände, betroffene Unternehmerverbände und Kammern sowie die landesweit anerkannten Naturschutzvereinigungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
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