SPD: "Koalition versagt Kommunen den Schutz vor Plünderung ihrer Kassen"




Zur Situation in der Schuldenbremsen-Debatte nach den heutigen Sitzungen von Rechts- und Haushaltsausschuss erklärt die haushaltspolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion, Renate Geuter: 

„Die Fraktionen von CDU und FDP sind bei den Beratungen über die Verankerung der Schuldenbremse in der Niedersächsischen Verfassung heute ihrer „Vogel friss, oder stirb“-Einstellung treu geblieben. Dadurch rückt ein verfassungsmäßiger Schutz der Kommunen vor dem Plündern ihrer Kassen in weite Ferne.

Die Oppositionsfraktionen hatten das Angebot gemacht, ungeachtet des Streits über einen realistischen Abbaupfad zumindest die Änderung des Artikels 58 der Landesverfassung gemeinsam anzugehen. Doch selbst über diese goldene Brücke wollten CDU und FDP nicht gehen. Sie bleiben stur bei ihrer Alles-oder-nichts-Haltung.

Die SPD-Fraktion hatte bereits im vergangenen Jahr gefordert, die Kommunen bei einer anstehenden Verfassungsänderung über die Änderung des Artikels 58 davor zu bewahren, dass künftige Landesregierungen ihren Finanzbedarf durch den Griff in die Kassen von Städten und Gemeinden decken. Öffentlich bekundeten CDU und FDP ihre Bereitschaft dazu. Sie taten sogar so, als stünden sie an der Spitze der Bewegung. Doch jetzt nehmen sie die Chance auf einen Kompromiss nicht wahr. Wir appellieren an die Fraktionen von CDU und FDP, ihre Haltung bis zur entscheidenden Abstimmung im Landtag noch einmal zu überdenken.

Bisher lässt das Verhalten der Koalitionsfraktionen jedoch nur den Schluss zu, dass die gesamte Schuldenbremsen-Debatte von CDU und FDP von langer Hand als Wahlkampfmanöver geplant war. Einen weiteren Hinweis darauf liefert der Vorschlag von CDU und FDP zur Änderung der Landeshaushaltsordnung. Die Koalitionsfraktionen wollen bekanntlich ja auf diesem Wege ihre Vorstellungen mit einfacher Mehrheit im Landtag durchsetzen. In ihrem Vorschlag verzichten sie aber auf jegliche Definition der im Grundgesetz nur grob angesprochenen Ausnahmetatbestände, bei denen es möglich sein soll, von den Regelungen der Schuldenbremse kurzzeitig abzuweichen. Diese Definition müssen die Länder aber liefern. Wer darauf verzichtet, kann die Verankerung der Schuldenbremse in Landesrecht gleich bleiben lassen.“


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