Struktur der Insolvenzgerichte kann bleiben – Justizminister begrüßt Bundestagsbeschluss


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Der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann hat den Beschluss des Deutschen Bundestags, im „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ auf eine zwangsweise Konzentration der Insolvenzgerichte zu verzichten, begrüßt.

„Auch die späte Einsicht ist eine gute Einsicht“, sagte Busemann am Donnerstag in Hannover. Der Niedersächsische Justizminister hatte sich immer wieder und intensiv für die Beibehaltung der auch bisher gültigen Gesetzesklausel eingesetzt, wonach die einzelnen Bundesländer die Organisationsstruktur der Insolvenzgerichte nach eigenen Erfordernissen regeln können. Auch im Bundesrat hatte sich eine breite Mehrheit der Länder für die Beibehaltung der Öffnungsklausel ausgesprochen.

„Der gestrige Beschluss des Rechtsausschusses und der heutige Bundestagsbeschluss zeigen, dass sich Beharrlichkeit auch in der Politik auszahlen kann, insbesondere dann, wenn man die besseren Argumente hat“, freute sich Busemann über den Erfolg seiner Bemühungen, die von den Gerichten und Anwaltschaft unterstützt worden waren.

Hintergrund: Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin sah vor, dass künftig nur noch ein Insolvenzgericht pro Landgerichtsbezirk zulässig sein sollte. Für Niedersachsen hätten damit 22 von jetzt 33 Insolvenzgerichten aufgelöst werden müssen.

„Die bestehende Struktur der Insolvenzgerichte bei uns in Niedersachsen ist ein sinnvoller Ausgleich zwischen einer sicher erforderlichen gewissen Spezialisierung bei den Gerichten und der wünschenswerten Bürgernähe. Bei insgesamt 80 Amtsgerichten im Land sind die Standorte der Insolvenzgerichte so gewählt, dass niemand unangemessen weite Wege zurücklegen muss und zum Beispiel im Falle der Privatinsolvenz nicht noch zusätzlich mit hohen Fahrtkosten belastet wird“, sagte der Justizminister. Auch im anwaltlichen Bereich hätte eine Konzentration der Insolvenzgerichtsstandorte letztlich auch zu einer Konzentration der Verfahren auf einige wenige große, spezialisierte Kanzleien geführt. „Das wäre zu Lasten der lokal und regional gut etablierten und erfolgreichen mittelständigen Kanzleien gegangen. Eine Qualitätsverbesserung der Verfahren, zum Beispiel bei Insolvenzen ortsansässiger kleiner und mittlerer Unternehmen, hätte die damit verbundene Anonymisierung jedenfalls nicht gebracht“, so Busemann.


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