Verkaufsstart von Feuerwerk – Zulassung zurückgezogen




[image=5e1764c4785549ede64cce1a]Heute startet der dreitägige Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Knallfrösche, Böller und Raketen füllen wieder die Regale. Leider sind in der Silvesternacht Feuerwehren, Krankenhäuser und Notdienste immer wieder gefordert. Ursache ist in den meisten Fällen der leichtsinnige Umgang mit Feuerwerkskörpern.


Einfache Regeln für den Umgang mit Silvesterfeuerwerk


Nur Feuerwerkskörper mit Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) verwenden. Käufer sollten auf die Identifikationsnummer achten. Diese Nummer besteht bei Kleinfeuerwerk aus dem Kürzel BAM-F2, gefolgt von einer vierstelligen Nummer.

  •     Feuerwerk ohne Identifikationsnummer ist illegal und potentiell gefährlich



  •     Vor dem Abbrennen des Feuerwerks die Gebrauchsanweisung lesen und beachten.



  •     Feuerwerkskörper für Kinder unzugänglich aufbewahren und nur im Freien verwenden



  •     Feuerwerkskörper mit ausgestrecktem Arm anzünden. Nach dem Zünden ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten.



  •     Raketen mit dem Führungsstab in Flaschen stellen, gegen Umfallen sichern und so ausrichten, dass sie nicht auf Gebäude   niedergehen können.



  •   Das Verkürzen oder Entfernen der Lenkstäbe ist gefährlich.



  •     Feuerwerkskörper nicht von Balkonen und aus Wohnhausfenstern zünden oder hinunterwerfen. Mit Feuerwerk nicht auf Menschen oder Tiere zielen.



  •     „Blindgänger“ sind brandgefährlich. Explodiert ein Feuerwerkskörper nicht, sollte er weder aufgehoben noch erneut angezündet werden. Es könnte zu schweren Verletzungen durch Spätzündung oder Explosion kommen. Stattdessen mit Wasser übergießen und erst anschließend beseitigen.



  •     In Notfällen (Verletzungen und Brände) sofort die Feuerwehr/den Rettungsdienst über die Rufnummer 112 verständigen.



  •     Alters- und Verwendungsbeschränkungen beachten


[image=5e1764c2785549ede64ccdb8]Neben dem wenig gefährlichen Kleinstfeuerwerk der Klasse I (Kategorie 1), wie zum Beispiel Tischfeuerwerk, Knallbonbons und Wunderkerzen, wird in der Silvesternacht vor allem Kleinfeuerwerk der Klasse II (Kategorie 2) unter freiem Himmel gezündet. Diese Feuerwerkskörper dürfen dieses Jahr nur in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember verkauft werden. Die Käufer von Kleinfeuerwerk müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Sofern keine weiteren regionalen Einschränkungen bestehen, darf Kleinfeuerwerk am Silvester- und Neujahrstag abgebrannt werden – ebenfalls nur von Volljährigen.

In der unmittelbaren Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern, Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Seniorenheimen ist das Abbrennen von Feuerwerk nicht zulässig (WolfenbüttelHeute.de berichtete).


Warnhinweis


Die BAM hat ihre Zulassung für das Feuerwerk der Kategorie 2, Bezeichnung “Knock Out XXL” mit der Identifikations-Nr. BAM-F2-0308 (Batteriefeuerwerk mit 100 Schuss) zurückgezogen. Dieses Feuerwerk ist nicht zulässig und gefährlich.


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