Wolfenbüttel: Wieviel "Parkschein-Tourismus" ist erlaubt?

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| Foto: Anke Donner



Ist Parkschein-Tourismus in Wolfenbüttel erlaubt? Und wenn ja, wo?

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Stadtrat Thorsten Drahn erklärt die Gebührenzonen ( Foto:



Was genau ist eigentlich "Parkschein-Tourismus"? Unter diese Bezeichnung fällt die Nutzung eines Parkscheins auf mehreren Parkplätzen. Aber nicht jeder Parkschein kann beliebig übertragen werden. Doch in bestimmten Bereichen der Stadt Wolfenbüttel ist dies durchaus möglich, wenn man sich an die vorgeschriebenen Parkgebührzonen hält. Wo "Parkscheintourismus" erlaubt ist und wo nicht, erklärt uns der zuständige Dezernent und Stadtrat Thorsten Drahn.

Gebührenzonen beachten


Die Gebührenzone I umfasst folgende Straßen, hier gilt eine Gebührenpflicht von 0,25 € je angefangener halben Stunde.
Rosenwall, Schiffwall, Kleiner Zimmerhof, Lessingstraße (zwischen Schloßplatz und Anna- Vorwerk-Straße), Leibnizstraße (zwischen Schiffwall und Anna-Vorwerk-Straße), Anna- Vorwerk-Straße, Schloßplatz, Schulwall, Harztorwall, Harztorplatz, Harzstraße, Kornmarkt, Reichsstraße, Brauergildenstraße, Kanzleistraße, Klosterstraße, Kleine Kirchstraße, Micha- el-Praetorius-Platz, Große Kirchstraße (zwischen Kornmarkt und Kannengießerstraße), Holzmarkt, Okerstraße, Fischerstraße, Kannengießerstraße, Kreuzstraße, Lohenstraße, Neue Straße, Ziegenmarkt, Am Herzogtore, Robert-Everlien-Platz (einschließlich Parkplatz zwi- schen Robert-Everlien-Platz und Jugendfreizeitzentrum), Lange Straße, Karlstraße (ein- schließlich Parkpalette), Wallstraße, Enge Straße, Landeshuter Platz (einschließlich Parkpalette).

Die Gebührenzone II umfasst den Juliusmarkt. Hier gilt eine Gebührenpflicht von 0,15 € je angefangener halben Stunde.

Die Gebührenzone III beinhaltet den Parkplatz "Hinter der Bahn", der als Park-and-Ride Parkplatz genutzt wird. Hier besteht für Pendler die Möglichkeit, eine Tagesticket zu erwerben.

"Innerhalb der einzelnen Parkzonen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einzelne Parkscheine "zu übertragen". Sofern also beispielhaft jemand auf dem Schloßplatz eine Parkschein für 60 Minuten löst und nach 30 Minuten sein Fahrzeug auf der Langen Straße abstellt, so ist dieses zulässig (beide Straßen befinden sich in der Parkzone I). Löst aber jemand auf dem Juliusmarkt eine Parkschein (Parkzone II) und will den Parkvorgang anschließend auf dem Schloßplatz (Parkzone I) fortsetzen, so wäre dieses nicht zulässig und würde ggf. zu einer gebührenpflichtigen Verwarnung führen", erklärt Thorsten Drahn.

"Überparken" kann teuer werden


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Wird die Parkdauer überschritten, warten empfindliche Verwarngelder auf den Autofahrer ( Foto: Anke Donner



Wenn man also die verschiedenen Gebührenzonen und die Höchstparkdauer beachtet, spricht nichts gegen den "Parkscheintourismus". Tut man dies nicht, gibt es kleine, gelbe Zettel an die Windschutzscheibe. Und das kann teuer werden. Am 1. April 2013 wurden die Verwarngelder für das Überschreiten der erlaubten Parkdauer erhöht (WolfenbüttelHeute.de berichtete).


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