Stille Feiertage: Gesetzgeber verlangt besondere Einschränkungen


Fröhliche Feste und laute Musik hat der Gesetzgeber - zumindest soweit sie öffentlich stattfinden - für die "Stillen Feiertage" eingeschränkt. Symbolfoto: Jonas Walter
Fröhliche Feste und laute Musik hat der Gesetzgeber - zumindest soweit sie öffentlich stattfinden - für die "Stillen Feiertage" eingeschränkt. Symbolfoto: Jonas Walter | Foto: Archiv

Wolfsburg. Der November ist der Monat der Besinnung und des Gedenkens. Fröhliche Feste und laute Musik hat der Gesetzgeber - zumindest soweit sie öffentlich stattfinden - deshalb für die "Stillen Feiertage" eingeschränkt. Das berichtet die Stadt Wolfsburg in einer Pressemitteilung.


In Niedersachsen gelten folgende Einschränkungen für den Volkstrauertag am Sonntag, 18. November, den Buß- und Bettag am Mittwoch, 21. November, und den Totensonntag am Sonntag, 25. November.

Am Volkstrauertag und am Totensonntag sind bereits ab 5 Uhr morgens Veranstaltungen in Restaurants, Cafés, Bars und Kneipen verboten, die über die Bewirtung mit Speisen und Getränke hinausgehen. Außerdem muss in Gastronomiebetrieben auf Unterhaltungsmusik verzichtet werden. Spielhallen dürfen nicht geöffnet sein. Darüber hinaus sind keine Veranstaltungen gestattet, die mit Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder anderen Festivitäten verbunden sind.

Am Buß- und Bettag gelten dieselben Einschränkungen, in der Zeit von 7 Uhr bis 11 Uhr morgens. In Zweifelsfällen erteilt die Gewerbestelle des Ordnungsamtes, Telefon (05361) 28-1614, genaue Auskunft. Verstöße gegen das Niedersächsische Feiertagsgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden.


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