Achtung beim Online-Einkauf: Der Zoll gibt Ratschläge

Waren von außerhalb der Europäischen Union unterliegen genauso Steuern wie heimische Waren; gegebenenfalls fallen sogar Zölle und Verbrauchsteuern an.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Alec Pein

Region. Spätestens mit dem "Black Friday" startet die heißeste Phase des vorweihnachtlichen Online-Einkaufs. Aber: Onlinegeschäft ist nicht gleich Onlinegeschäft und "Endpreis" ist nicht zwingend alles, das für eine Ware bezahlt werden muss, wie der Zoll Braunschweig in einer Pressemitteilung am Dienstag verrät: Denn werden die heiß ersehnten Turnschuhe oder das neueste Mobiltelefon bei einem Onlineladen in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wie etwa Alkohol, müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden.


"Viele Käufer denken, die Schuhe oder Smartphones kommen einfach aus 'dem Internet'. Tatsächlich ist es aber ein gewaltiger Unterschied, ob der Onlineshop aus dem Nachbardorf oder aus China versendet. Darum schauen Sie immer nach dem Versandort der Ware", erklärt Presssprecher Andreas Löhde vom Hauptzollamt Braunschweig.

Für sämtliche bestellten Waren, die aus einem Drittland stammen, müssen Einfuhrabgaben entrichtet werden. Nur Einfuhrabgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben. Achtung - die frühere Freigrenze von 22 Euro ist bereits zum 01. Juli weggefallen. Bei einem Warenwert von bis zu 150 Euro gilt: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 Prozent beziehungsweise des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent, beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln, und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben. Liegt der Wert darüber, fallen neben der Einfuhrumsatzsteuer auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

Zusätzliche Kosten bei Postdienstleistern


Für die Erledigung der Zollformalitäten werden grundsätzlich von den Unternehmen Gebühren erhoben. Die Zollformalitäten werden von ihnen - soweit möglich - bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren erfüllt und die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung bereits an den Zoll überwiesen. Diese Dienstleistung lassen sich die Dienstleister bezahlen. Sie ist aber keine Einfuhrabgabe des Zolls. Informationen zu der Höhe dieser Servicepauschale sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Dennoch gibt Löhde zu bedenken: "Bei kleineren Sendungen werden oft etwa sechs Euro als Servicepauschale erhoben - das kann etwa für eine Lichterkette oder Weihnachtssocken schon eine Verdoppelung des Preises sein".


Wenn notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird die Postsendung grundsätzlich an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Post informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern. Neben der Erhebung von Abgaben sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote beziehungsweise Beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll die Prüfung des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktsicherheit von technischen Geräten oder Kleidung zum Schutz der Verbraucher. Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.


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