Feiern verboten: Beschränkungen an stillen Feiertagen


Am Volkstrauertag und Totensonntag sind einige Dinge verboten. Symbolfoto: Jonas Walter
Am Volkstrauertag und Totensonntag sind einige Dinge verboten. Symbolfoto: Jonas Walter | Foto: Archiv

Braunschweig. Der Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit der Stadt Braunschweig weist in einer Pressemitteilung auf die Beschränkungen hin, die auf Grund der Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes an folgenden stillen Feiertagen gelten.


Am Volkstrauertag, Sonntag, 18. November, und Totensonntag, Sonntag, 25. November, sind verboten: Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über die Abgabe von Speisen und Getränken hinausgehen (z. B. Musikdarbietungen, Preisskat und –kegeln) von 5 Uhr morgens an; öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art; öffentliche sportliche Veranstaltungen nicht gewerblicher Art, sofern sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind.

Ebenfalls verboten sind alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen. Spielhallen dürfen an diesen Feiertagen nicht öffnen.

Am Buß- und Bettag, Mittwoch, 21. November, sind morgens, von 7 bis 11 Uhr, öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel verboten, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen oder diesen stören. Spielhallen dürfen ebenfalls von 7 bis 11 Uhr nicht öffnen.


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