Gericht entscheidet: Enger Tiefgaragenstellplatz ist Mangel!


Das OLG hat entschieden, dass der Kläger durch den zu engen Parkplatz benachteiligt wurde. Symbolfoto: Thorsten Raedlein
Das OLG hat entschieden, dass der Kläger durch den zu engen Parkplatz benachteiligt wurde. Symbolfoto: Thorsten Raedlein | Foto: regionalHeute.de

Braunschweig. Dass ein enger Tiefgaragenstellplatz einen Mangel darstellen kann, hat nun der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) mit Urteil vom 20.Juni entschieden (Az. 8 U 62/18). Dies teilt das OLG Braunschweig mit.


In dem Rechtsstreit hatte der Kläger von einem Bauträger eine Eigentumswohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz erworben, der allein rund 20.000 Euro gekostet hatte. Der Stellplatz maß an der engsten Stelle nur 2,50 Meter und war damit nach Ansicht des Klägers zu schmal zum mühelosen Einparken. Der Kläger verlangte daher vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreises für den Stellplatz zurück.

Gericht: Mangel besteht


Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig gab dem Kläger Recht und bejahte einen Mangel des Tiefgaragenstellplatzes. Vorliegend fehle die für den Stellplatz vereinbarte Beschaffenheit. Angesichts der Gesamtumstände der verkauften Wohnung, wie zum Beispiel Preis und Lage, gehöre hier dazu, dass ein Durchschnittsfahrer den Abstellplatz zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise nutzen könne.
Der schon vom Landgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige habe anhand von Parkversuchen und Berechnungen festgestellt, dass auf dem Stellplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden könne, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufahre. Nur wenn ein Fahrer entweder 58 Meter vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärtsfahre oder aber in der 6 Meter breiten Fahrgasse wende, sei ein Parken auf dem Stellplatz möglich. Beides sei ihm, so der 8. Zivilsenat, aber nicht zumutbar.

Garagenstellplatz muss Funktion erfüllen


Ob der Stellplatz gemäß den Regelungen der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung vom 04.09.1989 errichtet worden sei, sei für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht wesentlich. Es komme allein darauf an, ob der Garagenstellplatz seine Funktion erfülle. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Der Senat hielt eine Wertminderung von zwei Drittel des Kaufpreises für angemessen, denn der Stellplatz könne für die weit überwiegende Zahl von Personenkraftwagen nur eingeschränkt genutzt werden.


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