Marschverbot für Bragida: Das Gericht begründet seine Entscheidung

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| Foto: Anke Donner)



Braunschweig. Wie BraunschweigHeute.de bereits berichtete, darf die für den 23. März 2015 angekündigte Versammlung, mit anschließendem Aufzug, unter dem Motto „Braunschweig gegen die Islamisierung des Abendlandes“ nicht auf dem Schlossplatz stattfinden. Nun liegt die schriftliche Stellungnahme des Verwaltungsgerichts vor, die wir an dieser Stelle unkommentiert und ungekürzt veröffentlichen. Bragida hat auf der eigenen Facebook-Präsenz angekündigt vor das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu gehen und dort Einspruch einzulegen.
Bragida darf nur eine stationäre Versammlung am Bahnhof durchführen

BRAUNSCHWEIG. Die für den 23. März 2015 angekündigte Versammlung mit anschließendem Aufzug unter dem Motto „Braunschweig gegen die Islamisierung des Abendlandes“ darf nicht auf dem Schlossplatz stattfinden. Bragida darf lediglich eine stationäre Kundgebung auf dem Berliner Platz (Parkplatz nordöstlich des Bahnhofs) durchführen. Die Beschränkung auf eine lediglich stationäre Kundgebung und auf den Platz nordöstlich des Bahnhofs ist erforderlich, um mit der Versammlung verbundene Gefährdungen und Beeinträchtigungen Unbeteiligter auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts am 19. März 2015 in einem Eilverfahren entschieden. Der Beschluss liegt seit heute Vormittag schriftlich vor.

Der „Spaziergang“ der Bragida sollte laut Anmeldung – nach einer Auftaktkundgebung auf dem Schlossplatz – entweder über Georg-Eckert-Straße, Friesenstraße, Am Schlossgarten, Ritterbrunnen oder über Bohlweg, Damm, Münzstraße, Dankwardstraße, Bohlweg zurück zu einer Abschlusskundgebung auf dem Schlossplatz führen. Die Stadt Braunschweig hatte die Durchführung der Veranstaltung mit Bescheid vom 18. März 2015 auf eine stationäre Kundgebung und auf den Veranstaltungsort Berliner Platz (Parkplatz nordöstlich des Bahnhofs) beschränkt.

Zur Begründung führt das Gericht in seiner Entscheidung aus:

Wie bereits in dem vorangegangenen Verfahren (Aktenzeichen 5 B 140/15) mit Beschluss vom 13. März 2015 entschieden, müsse bei Durchführung des „Spazierganges“ nach den Erfahrungen aus früheren ähnlichen Veranstaltungen sowie nach Auswertung der polizeilichen Erkenntnisse mit erheblichen, auch gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden, die auch von Teilnehmern der angemeldeten Demonstration ausgingen. Auch bei Durchführung einer stationären Kundgebung auf dem Schlossplatz wäre mit einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen. Nach den Berichten der Polizei wäre eine Begleitung der ankommenden und abreisenden Teilnehmer der Bragida-Versammlung durch Einsatzkräfte zwischen Bahnhof und Innenstadtbereich erforderlich. Daneben seien auch die Interessen von Verkehrsteilnehmern zu berücksichtigen, die durch die Sperrungen anlässlich der Veranstaltung erheblich beeinträchtigt würden. Diese Beeinträchtigungen seien bei einer Kundgebung auf dem Schlossplatz erheblich höher als bei einer Versammlung am Bahnhof. Die Interessen der Verkehrsteilnehmer seien insbesondere deshalb höher zu gewichten, weil die Veranstaltung der Bragida nicht vollständig untersagt, sondern lediglich beschränkt worden sei und weil es sich um eine wöchentlich wiederkehrende Versammlung handele.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann der Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

(Aktenzeichen 5 B 145/15)

Zum rechtlichen Hintergrund:

Das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes gilt für alle Versammlungen gleich welcher politischer Richtung. Eine Demonstration darf danach nicht schon deswegen unterbunden oder beschränkt werden, weil dort angreifbare oder abzulehnende politische Auffassungen vertreten werden.

Nähere Ausführungen zu den grundsätzlichen Rechtsfragen, die sich bei Demonstrationen stellen, enthält eine Informationsschrift des Gerichts, die im Internet abrufbar ist (www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de, Menüpunkt Verwaltungsgerichtsbarkeit).


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