Messerangriff im VW-Werk: Urteil gefallen

Im vergangenen Februar war ein Streit unter Arbeitskollegen eskaliert. Nun fällte das Amtsgericht Braunschweig in der Sache ein Urteil.

von


Symbolfoto.
Symbolfoto. | Foto: Pixabay

Mehr regionalHeute.de bei Google sehen?

Jetzt als bevorzugte Quelle festlegen

Braunschweig. In dieser Woche wurde vor dem Amtsgericht in Braunschweig ein Fall verhandelt, der zu Beginn dieses Jahres für viel Aufsehen gesorgt hatte. Ein Mann war damals im Braunschweiger VW-Werk von einem Arbeitskollegen im Streit mit einem Messer verletzt worden. Nun ist ein Urteil ergangen.



Wie berichtet, waren am 28. Februar zwei Arbeiter in der Werkshalle 22 aneinandergeraten, der Streit eskalierte schließlich. Im Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung wurde auch ein Springmesser mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern eingesetzt, wodurch einer der Männer erhebliche Verletzungen erlitt. Der Anklage zufolge soll der Beschuldigte fünfmal auf den Oberkörper und den Kopfbereich des Opfers eingestochen haben.

Opfer schwer verletzt


Das Opfer wurde nach der Tat in ein Krankenhaus eingeliefert. Nach ärztlicher Einschätzung bestand potenzielle Lebensgefahr, da die Stichverletzungen in unmittelbarer Nähe zu lebenswichtigen Blutgefäßen wie der Hauptschlagader lagen. Laut Anklage handelte der nunmehr Angeklagte mit Verletzungsabsicht – er war unmittelbar nach der Tat festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden.

So lautet das Urteil


In dieser Woche fand nun die Verhandlung statt, das Urteil wurde am Mittwoch in öffentlicher Sitzung verkündet. Wie das Amtsgericht Braunschweig auf Anfrage von regionalHeute.de mitteilt, wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren belegt. Daneben muss er die Kosten des Verfahrens und der Nebenklage tragen. Die Verurteilung beruhte im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, wie es seitens des Gerichts heißt. Das Urteil ist derzeit nicht rechtskräftig. Der Untersuchungshaftbefehl wurde aus Gründen der Fluchtgefahr aufrechterhalten.

Themen zu diesem Artikel


Kriminalität Justiz