Schmerzensgeld für nicht erkannten Darmkrebs


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Symbolfoto: Archiv | Foto: Thorsten Raedlein

Braunschweig. Ein Schmerzensgeld von 70.000 EUR sowie Schadensersatz hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 28. Februar in einem Arzthaftpflichtprozess zugesprochen und damit ein Urteil des Landgerichts Braunschweig betätigt. Die berichtet das Oberlandesgericht Braunschweig.


Die Kläger wären die Erben der verstorbenen Patientin gewesen, die noch zu Lebzeiten gegen
ihren behandelnden Internisten Klage erhoben hatte, weil dieser ihre Darmkrebserkrankung nicht erkannt hatte. Der Arzt hätte bei der Patientin trotz ihrer zum Teil heftigen Blutungen aus dem Anus lediglich Hämorrhoiden und eine Analfissur diagnostiziert, ohne eine Darmspiegelung gemacht zu haben. Erst als sich die Patientin neun Monate später wegen eines anderen Leidens im Krankenhaus befunden habe, wurde der Darmkrebs entdeckt. Er hätte dort bereits Metastasen in der Leber entwickelt.

Patientin vertraute auf Diagnose


Dem Arzt sei nach den Ausführungen des 9. Zivilsenats ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil er die erforderliche Darmspiegelung nicht durchgeführt habe. Weil dieser Fehler in gravierender Weise gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen habe, greife zugunsten der Patientin eine sogenannte Beweislastumkehr: Nicht die Patientin habe beweisen müssen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und ihren gesundheitlichen Folgen bestanden habe. Vielmehr habe der Arzt den Beweis führen müssen, dass die um neun Monate verspätete Diagnose nicht für den weiteren Krankheitsverlauf der Erblasserin ursächlich geworden sei. Dies, so der 9. Zivilsenat, sei dem Arzt nicht gelungen.

Der Schmerzensgeldanspruch sei auch nicht durch ein Mitverschulden der Patientin gemindert. Auch wenn sie weiterhin aus dem Anus geblutet habe, habe sie deswegen nicht unbedingt nochmals zum Arzt gehen müssen. Zugunsten der Patientin sei zu berücksichtigen, dass sie zuvor bei dem Internisten wegen ihrer rektalen Blutungen abschließend behandelt worden sei und hierfür auch eine Diagnose erhalten habe, die gerade nicht auf Krebs lautete. Hierauf habe die Patientin eine Zeit lang vertrauen dürfen.


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