Was tun, wenn der Strompreis steigt?

von Sina Rühland


| Foto: Robert Braumann



Braunschweig. Aktuell kündigen viele Energieversorger Preiserhöhungen an. Die Verbraucherzentrale in Braunschweig erklärt, worauf Kunden achten sollten.

Viele Stromkunden müssen sich im kommenden Jahr auf höhere Preise einstellen, darauf weist die Verbraucherzentrale hin. "Da die EEG-Umlage im Jahr 2016 erneut ansteigen, planen etliche Energieversorger, die Kosten an ihre Kunden weiterzugeben und die Strompreise ab Januar zu erhöhen. Allerdings sind Preiserhöhungen häufig gar nicht zulässig. Der Marktwächter Energie beantwortet die wichtigsten Fragen und erklärt, wie sich Kunden gegen die steigenden Kosten zur Wehr setzen können", so der Hinweis. Im Folgenden beantwortet die Zentrale die gängigsten Fragen rund um das Thema Strompreis.

Kann mein Anbieter die Preise einfach erhöhen?


Energieversorger können ihre Preise grundsätzlich nur dann erhöhen, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt. Wie diese genau aussieht, hängt davon ab, in welchem Vertragsverhältnis der Anbieter zu seinem Kunden steht. Für Endverbraucher in der so genannten Grundversorgung gelten automatisch die Grundversorgungsverordnungen für Strom beziehungsweise Gas, die die Möglichkeit von Preiserhöhungen ausdrücklich vorsehen. In der Grundversorgung befinden sich in der Regel all jene Kunden, die noch nie ihren Tarif oder Anbieter gewechselt haben.

Komplizierter wird die Situation bei Verbrauchern, die die Grundversorgung verlassen und einen Sondervertrag abgeschlossen haben: Da es in diesem Fall keine gesetzliche Grundlage gibt, muss die Möglichkeit zur Preiserhöhung vertraglich festgehalten sein. Das bedeutet: Der Anbieter muss bei Abschluss des Vertrages in seinen AGB angeben, ob und unter welchen Bedingungen er die Preise anheben kann. In den vergangenen Jahren sind solche Preisanpassungsklauseln allerdings häufig von Gerichten beanstandet worden, da sie nicht transparent genug waren. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen geht daher davon aus, dass viele Energieversorger unwirksame Klauseln verwenden. Damit wären auch die aktuell angekündigten Preiserhöhungen unwirksam.

Wie müssen Kunden über die Preiserhöhung informiert werden?


Für die Ankündigung von Preiserhöhungen gibt es klare Regeln. So schreibt das Gesetz für Kunden in der Grundversorgung beispielsweise vor, dass der Lieferant seine Kunden spätestens sechs Wochen vorher per Brief informieren muss. Gleichzeitig muss die Änderung auch öffentlich bekannt gegeben werden, etwa in der örtlichen Zeitung. Preiserhöhungen, die ab dem 1. Januar 2016 gelten sollen, mussten also spätestens am 20. November angekündigt werden. Wird ein Kunde erst später informiert, ist die Preiserhöhung unwirksam.

Ob die Frist von sechs Wochen auch für Kunden mit einem Sondervertrag gilt, ist juristisch noch nicht abschließend geklärt. Aus Sicht der Verbraucherzentrale spricht jedoch einiges dafür, da sich Energieversorger bei der Gestaltung von Sonderverträgen grundsätzlich an den Vorschriften der Grundversorgungsverordnungen orientieren müssen. Unabhängig vom Zeitpunkt der Information gilt für alle Ankündigungen der Grundsatz der Transparenz. Das bedeutet, dass der Hinweis auf Preiserhöhungen klar als solcher zu erkennen sein muss. In der Vergangenheit gab es immer wieder Fälle, in denen Anbieter ihre Kunden zwar schriftlich auf eine anstehende Preiserhöhung hingewiesen haben, die Information aber in langen Briefen oder Werbeflyern versteckt war. Auch dies wurde vor
Gericht für unzulässig erklärt.

Wie kann ich mich gegen (unwirksame) Preiserhöhungen zur Wehr setzen?


Haben Kunden Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Preiserhöhung, sollten sie dieser vorsorglich widersprechen. Zwar wird der Energieversorger den Einwand aller Voraussicht nach ablehnen, allerdings kann der Kunde durch den rechtzeitigen Widerspruch seine Ansprüche wahren und sich somit auch später noch auf die Unwirksamkeit der Preiserhöhung berufen.

Gleichzeitig sollten sich die Betroffenen überlegen, welches weitere Vorgehen sie in ihrem Widerspruch ankündigen. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die Kunden verweigern die Zahlung und entrichten weiterhin nur den alten Preis oder aber sie zahlen den neuen Preis, jedoch unter Vorbehalt. Bei einer Zahlungsverweigerung sollte man sich allerdings darüber im Klaren sein, dass der Anbieter das Geld einklagen oder den Vertrag kündigen könnte. Eine Zahlung unter Vorbehalt bedeutet wiederum, dass der Kunde sein Geld erst dann zurückbekommt, wenn er selbst aktiv wird und vor Gericht zieht.

Insgesamt zeigt sich also, dass es zwar möglich ist, sich juristisch gegen Preiserhöhungen zu wehren, man dafür jedoch oft einen langen Atem braucht. Verbraucher sollten sich daher gut überlegen, ob sie es auf eine Auseinandersetzung ankommen lassen und das Prozesskostenrisiko auf sich nehmen oder ob nicht vielleicht ein Anbieter- oder Tarifwechsel die bessere Lösung ist. Bei Preiserhöhungen haben Kunden nämlich grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht. Das bedeutet: Sie können ihren bisherigen Vertrag ohne Einhaltung der üblichen Laufzeit beenden und sich direkt einen günstigeren Anbieter suchen.


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