Goslar. Das vom Landkreis Goslar angeordnete Besuchsverbot von Alten- und Pflegeheimen lässt in besonders begründeten Fällen ein wenig Spielraum zu. Der von der Kreisverwaltung eingerichtete Stab für außergewöhnliche Ereignisses (SAE) hat am gestrigen Freitag entschieden, dass Besuche von Angehörigen in gut begründeten Ausnahmefällen gestattet werden können. Dazu zählt die Sterbebegleitung sowie die Möglichkeit, dass Bewohner einer Alten- und Pflegeeinrichtung Beerdigungen besuchen dürfen. Dies teilt der Landkreis Goslar mit.
In beiden Fällen seien jedoch nicht nur zwingend die gängigen Hygieneregeln zu beachten, sondern es müsse mitunter auch sichergestellt werden, dass Heimbewohner, die die Einrichtung verlassen haben, keine Infektionsgefahr für Belegschaft und die Bewohner darstellen. Gegebenenfalls seien Quarantänemaßnahmen für die betroffene Person sicherzustellen. Für Angehörige, die Erkältungssymptome aufweisen, aus einem vom Robert-Koch-Institut klassifizierten Risikogebiet kommen oder mit Personen in Kontakt standen, die eine nachgewiesene Infektion mit Covid19 aufweisen, würden diese Ausnahmen nicht gelten. Grundsätzlich seien diese Besuche auf ein absolutes Minimum zu begrenzen. Dies beinhaltet auch die Dauer der Besuche.
Besuchsverbot in Alten- und Pflegeheimen: Landkreis lässt wenige Ausnahmen zu
In besonderen, begründeten Fällen kann eine Ausnahme zugelassen werden.
Symbolbild. | Foto: Pixabay
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