Hundehalter aufgepasst: So gibt es für den besten Freund Geld zurück

Die Abgabefrist für die Steuererklärung rückt immer näher. Was viele nicht wissen: Unter Umständen kann man auch für seinen Vierbeiner Geld zurückbekommen.

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Symbolbild. | Foto: Pixabay

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Region. Für die meisten Menschen ist es ein Thema, das sie gerne vor sich herschieben: die Steuererklärung. Was viele nicht wissen: Auch die Ausgaben für privat gehaltene Hunde können unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Darüber informiert der Industrieverband Heimtierbedarf (IVH) e. V. in einer Pressemitteilung.



Bei der Steuererklärung mache es einen bedeutenden Unterschied, ob ein Tier privat gehalten wird oder es sich zum Beispiel um einen Dienst- oder Assistenzhund handelt. „Wenn das Tier beruflich eingesetzt wird, sind fast alle für die Haltung anfallenden Kosten steuerlich absetzbar. Bei Selbstständigen sind das Betriebskosten, bei Angestellten Werbungskosten“, erklärt Rechtsanwältin Sabina Büttner, Leiterin Steuern und Soziales beim Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen. „In der Privathaltung sind die Kosten für die Pflege, Ernährung oder Tierarztbesuche dagegen grundsätzlich erst mal nicht absetzbar. Es gibt aber trotzdem ein paar Ausnahmen."

Das ist absetzbar


Bei diesen Ausnahmen handele es sich vor allem um die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Dazu würden etwa Kosten für einen Hundetrainer, Groomer oder Tiersitter zählen. „Entscheidend ist, dass die Person zu mir nach Hause kommt und dort ihre Dienstleistung erbringt. Dann kann ich 20 Prozent der Kosten und maximal 4.000 Euro im Jahr absetzen“, sagt die Expertin.

Auch Gassigeh-Service kann zählen


Der Bundesfinanzhof (BFH) habe dazu 2017 geurteilt, dass auch ein Gassiservice als haushaltsnahe Dienstleistung zählt, wenn der Tiersitter den Hund an der Haustür abholt, das Grundstück verlässt und den Vierbeiner anschließend wieder zurückbringt. Der Besuch beim Tierarzt zähle dagegen nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und kann entsprechend nicht abgesetzt werden.

„Wichtig sind außerdem Belege, um die Kosten in der Steuererklärung nachweisen zu können. Das heißt, dass der Dienstleister ein Gewerbe angemeldet haben muss und Rechnungen erstellt wurden, in denen Fahrt- und Arbeitskosten aufgeschlüsselt sind. Barzahlungen, auch in Verbindung mit einer Quittung, erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an“, so Büttner.

Das gilt für die Tierhalterhaftpflicht


Die Kosten für eine separate Hundehaftpflichtversicherung könnten theoretisch als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung angegeben werden. „Der Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen beträgt 1900 Euro für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner sowie 2800 Euro für Freiberufler, Selbstständige und Rentner, die keinen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten“, fasst die Steuerexpertin zusammen. Diese Höchstbeträge seien in der Regel schon durch die Beiträge zu den weiteren privaten Versicherungen wie der eigenen Krankenversicherung oder Privathaftpflicht erreicht. Eine Ersparnis gebe es hier somit nur, wenn der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist.

Das ist nicht absetzbar


Die Anschaffungskosten und die Hundesteuer seien nicht von der Steuer absetzbar. Abseits der Steuererklärung könne es aber auch hier Ermäßigungen für Tierhalter geben. Das würden die jeweiligen Kommunen in ihren Satzungen regeln. „Befreit sind in der Regel Jagdhunde, Assistenzhunde, Rettungshunde und Hirtenhunde. Ermäßigungen gibt es meist für Polizeihunde, Therapiehunde und Tierheimhunde“, sagt Büttner. Empfänger von staatlichen Zuwendungen wie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld könnten zudem eine Ermäßigung für die Hundesteuer beantragen.

Besonderheit bei Assistenzhunden


Werde der Hund beruflich eingesetzt, seien fast alle Ausgaben für das Tier absetzbar. Eine Besonderheit gebe es aber bei Assistenz- und Behindertenbegleithunden, erklärt Büttner: „Die Anschaffungs- und Ausbildungskosten eines Assistenzhundes sind sehr hoch. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für einen Blindenführhund, allerdings häufig nicht die Kosten für andere Assistenzhunde. Wurde die Anschaffung eines Assistenzhundes vorab ärztlich verordnet, können sämtliche Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Liegt allerdings eine Behinderung vor, werden die Ausgaben für einen Assistenzhund häufig mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten.“

Wer sich allgemein oder in solchen Sonderfällen unsicher ist, ob und wie bei der eigenen Tierhaltung steuerliche Ersparnisse möglich sind, kann sich dazu auch an Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater wenden.

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