Region. Am 13. September 2026 werden in Niedersachsen die Abgeordneten der kommunalen Vertretungen sowie die Mitglieder der Stadtbezirks- und Ortsräte gewählt. Gleichzeitig finden in zahlreichen Kommunen des Landes Direktwahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten statt. Bislang waren Wahlvorschläge für Direktwahlen – ebenso wie Wahlvorschläge für die allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen – bis zum 55. Tag vor der Wahl um 18 Uhr bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen.
Mit der Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes erfolgte eine Anpassung dieser Frist: Wahlvorschläge für Direktwahlen sind nun bereits bis zum 69. Tag vor der Wahl um 18 Uhr bei der zuständigen Wahlleitung einzureichen. Bei einer Direktwahl am 13. September endet die Frist somit bereits am 6. Juli und damit 14 Tage früher als bisher. Darauf weist der Landeswahlleiter in einer Pressemitteilung hin.
Zeit, um die Verfassungstreue zu überprüfen
Die Vorverlegung der Einreichungsfrist erfolgt vor dem Hintergrund der neu eingeführten Verfahrensregelung des § 45d Abs. 7 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz. Danach sind die kommunalen Wahlleitungen und Wahlausschüsse verpflichtet, Wahlvorschläge bei tatsächlichen Anhaltspunkten, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Nr. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (Gewähr für die freiheitliche demokratische Grundordnung) nicht erfüllt, an die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde zur rechtlichen Prüfung weiterzuleiten. Im Rahmen dieser Prüfung kann auch eine Erkenntnisabfrage beim Niedersächsischen Verfassungsschutz erfolgen.
Angesichts des mit der Überprüfung der Verfassungstreue verbundenen Aufwands hat der Gesetzgeber den Prüfzeitraum verlängert und die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge bei Direktwahlen vorverlegt. Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge für die kommunalen
Vertretungen bleibt unverändert und endet weiterhin erst am 55. Tag vor der Wahl.

