Landkreis verhängt Testpflicht für Erntehelfer

Die Allgemeinverfügung gilt am Montag.

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Symbolbild | Foto: Rudolf Karliczek

Helmstedt. Zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Corona-Virus, erlässt der Landkreis Helmstedt für das gesamte Gebiet des Landkreises Helmstedt eine Allgemeinverfügung, die besagt, dass für alle Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelfer beschäftigen, die in Sammelunterkünften untergebracht werden, eine Testpflicht gilt.


Wie der Landkreis am Samstag mitteilte, müssen ab dem kommenden Montag sämtliche Beschäftigte in vorgenannten Betrieben mindestens zweimal pro Woche getestet werden. Die Betriebe dürfen ab dem 24. Mai nur Personen einsetzen, die einmal bei der ersten Ankunft und später mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Corona- Virus SARS-CoV-2 getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis erhalten haben.

Die Testungen können mittels eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests erfolgen. Verwendete Antigentests müssen auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sein. Selbsttestungen sind nur dann zulässig, wenn sie unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebes vorgenommen werden. Die Meldepflichten gemäß Infektionsschutzgesetz, auch bei positiven Antigentests, seien unbedingt zu beachten, betont der Landkreis. Ausnahmen von der Testpflicht bestehen entsprechend für genesene und geimpfte Personen. Dokumentationen über die Testung sind auf dem Betriebsgelände für mindestens einen Monat vorzuhalten. Die Kosten des Nachweistests hat der Betriebsinhaber zu tragen. Für Beschäftigte, die eine SARS-CoV-Infektion durchgemacht haben, gelten die vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Entlassungskriterien aus der Isolierung für die Wiederaufnahme der Arbeit im Betrieb.

Die Allgemeinverfügung tritt am 24. Mai in Kraft und gilt bis zum 30. Juni. Eine Zuwiderhandlung gegen die Allgemeinverfügung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Jeder Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.


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