Salzgitter. Am 21. Juni wurde in Salzgitter-Fredenberg die Leiche eines 15-jährigen Mädchens gefunden. Kurz darauf stand fest: Der Teenager wurde ermordet. Tatverdächtig sind bis heute zwei Jugendliche im Alter von 13 und 14 Jahren. Wie die Staatsanwaltschaft Braunschweig am heutigen Dienstag mitteilte, wurde vor wenigen Tagen Anklage wegen Mordes gegen einen 14-jährigen Jugendlichen vor der Jugendstrafkammer des Landgerichts Braunschweig erhoben.
Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, gemeinsam mit einem 13-jährigen Jungen das Mädchen am 19. Juni heimtückisch getötet zu haben. Nach den Ermittlungen sei davon auszugehen, dass die beiden Täter seit etwa Mitte Mai 2022 planten, die 15-Jährige zu töten. Die drei kannten sich seit einigen Monaten aus der Schule und trafen sich hin und wieder auch in ihrer Freizeit zu Spaziergängen und um sich zu unterhalten. Das spätere Opfer sei dem 14-Jährigen liebevoll zugeneigt gewesen und habe in ihm einen vertrauenswürdigen Freund gesehen, der sie mochte, heißt es in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft.
Mädchen von hinten erwürgt
Am Nachmittag des 19. Juni hätten sich sich der Angeschuldigte und der 13-Jährige mit dem Mädchen zum Kirschenessen auf einem verwilderten Grundstück am Hans-Böckler- Ring in Salzgitter verabredet. Zu diesem Zeitpunkt sei laut Staatsanwaltschaft bereits geplant gewesen, das Mädchen dort zu töten. Nach dem Eintreffen des Mädchens am Treffpunkt näherte sich der 13-Jährige in Absprache mit dem Angeschuldigten dem Opfer unbemerkt von hinten und würgte das Mädchen bis zur Bewusstlosigkeit. Anschließend erstickten die beiden Täter das Opfer und versteckten den Leichnam im Gebüsch, wo er zwei Tage später gefunden wurde.
Motiv bleibt unklar
Warum der Angeschuldigte und der 13-Jährige das Opfer töteten, konnte nicht geklärt werden. Der 14-jährige Angeschuldigte befindet sich seit dem 21. Juni in Untersuchungshaft. Er ist nicht vorbestraft. Der 13-jährige Mittäter war zum Zeitpunkt der Tat strafunmündig, so dass eine strafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen ist. Ob und welche erziehungsrechtlichen Maßnahmen gegen ihn getroffen werden, liegt in der Zuständigkeit des Jugendamtes seines Wohnortes.
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