Religiöser Mord: BGH bestätigt Schwere der Schuld

Im Januar 2019 hatte ein Muslim einen Jesiden erschossen, weil dieser ein Verhältnis zu seiner Schwester hatte. Nach dem "Lebenslänglich"-Urteil wurde nun auch die Feststellung der Schwere der Schuld vom Bundesgerichtshof bestätigt.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Salzgitter. Am 26. Januar 2019 hatte ein Mann auf einem Parkplatz an der Berliner Straße den Freund seiner Schwester erschossen, weil dieser einen anderen Glauben hatte. Er wurde vom Landgericht Braunschweig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Wie das Landgericht Braunschweig ist eine Revision dagegen nun endgültig abgelehnt worden. Mit Beschluss vom 20. Oktober habe der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. Großen Strafkammer vom 18. Mai 2021 als unbegründet verworfen.



Die 9.Strafkammer hatte mit Urteil vom 13. Februar 2020 den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Angeklagte, Mitglied einer muslimischen Familie, hatte nach der Ankündigung, die Beziehung seiner Schwester zu einem Mann mit jesidischer Religionszughörigkeit nicht tolerieren zu wollen, dem Freund der Schwester auf einem Parkplatz aufgelauert und diesen erschossen.


Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH mit Beschluss vom 3. November 2020 den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit vorsätzlichem unerlaubten Benutzen von Munition schuldig ist und den Ausspruch über die besondere schwere Schuld aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Eine andere Kammer des Landgerichtes hatte den Angeklagten dann erneut zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die hiergegen gerichtete Revision wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.


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