Niedersachsen. Vom kommenden Dienstag an ist in den Verkaufsstellen des niedersächsischen Einzelhandels ab einer stabilen Inzidenz unter 50 kein vorheriger negativer Schnelltest mehr erforderlich. Auch die Begrenzung der Personenzahl im Laden entfällt bei Inzidenzen unter 35 Hierüber informiert die Niedersächsische Staatskanzlei in einer Pressemitteilung. Weiterhin bestätigt die Neufassung der Corona-Verordnung das Bestehenbleiben der Maskenpflicht unabhängig von der Inzidenz. Ein entsprechender Vorschlag zur Abschaffung in einer frühen Entwurfsfassung, der an die Presse gelangt war, sorgte am Donnerstag und Freitag für Verunsicherung.
Die Pflicht, sich vor dem Besuch eines Einzelhandelsgeschäfts testen zu lassen, entfällt, wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an fünf Werktagen in Folge die Inzidenz von 50 unterschritten wurde. Landkreise und kreisfreie Städte, deren 7-Tage-Inzidenz unter 50, können die Feststellung, ab wann genau dies der Fall ist, bereits ab dem Samstag treffen. Bei Inzidenzen über 50 bleiben die Tests weiterhin verpflichtend. Diese Testpflicht bei Inzidenzen über 50 hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Aktenzeichen: 13 MN 263/21) am heutigen Freitag bestätigt und dabei ausdrücklich gewürdigt, dass die Landesregierung entsprechend ihres Stufenplans unterhalb dieser Grenze von einem Testnachweis absehen wird.
Die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen bitte man dennoch, auch weiterhin - etwa vor einem längeren Einkaufsbummel - freiwillig einen kostenlosen Schnelltest zu machen. Dies könne helfen, Infektionen früh zu erkennen und eine Weiterübertragung des Coronavirus zu verhindern. In den anderen Bereichen bleibe es aufgrund einer längeren Aufenthaltsdauer zunächst noch bei der Testpflicht, beispielsweise in Museen und in der Außengastronomie.
Kapazitätsbregrenzung fällt weg
In Landkreisen, in denen über fünf Werktage hinweg die Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, gelten die quadratmeterbezogenen Kapazitätsbeschränkungen für den Einzelhandel nicht mehr. Auch dies müsse der jeweilige Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung feststellen.
Maskenpflicht bleibt
Es bleibt bei der allgemeinen Maskenpflicht - auch im Einzelhandel - unabhängig von der Inzidenz. Für die Niedersächsische Landesregierung ist die Beachtung der AHA-Regeln auch in den nächsten Monaten das Fundament des Infektionsschutzgesetzes.
Mit weiteren Lockerungen für Niedriginzidenzkommunen wird mit Inkrafttreten des Stufenplans 2.0 ab dem 31. Mai gerechnet.
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