Silvester-Knaller: Wann braucht man einen Waffenschein?

In der Silvesternacht werden sie vielerorts aus dem Koffer geholt: die Schreckschuss- und Signalwaffen. Doch nicht jeder darf einfach so eine solche Waffe abfeuern.

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Archivfoto | Foto: Sina Rühland

Wolfenbüttel. Um das neue Jahr abzuschließen werden jedes Jahr zu Silvester unzählige kleine und große Geschütze aufgefahren. Die einen erfreuen sich dabei an Lichterkerzen und Raketen, die anderen wollen den maximalen Effekt am Himmel sehen. Besonders beliebt sind dabei Schreckschusswaffen – doch wie gestaltet sich der Umgang mit der Pyrotechnik aus der Waffe?


In der Silvesternacht dürfen sie aus dem Koffer geholt werden: die Schreckschusswaffen, die den Himmel erleuchten lassen sollen. Was im Umgang leicht erscheint, kann bei falscher Benutzung schnell zu einem gefährlichen Geschoss werden. Daher hat der Gesetzgeber den Gebrauch rund um die Gas- und Signalwaffen genau geregelt:

Besitz und Gebrauch


Erwerben und besitzen darf erstmal jeder eine Schreckschusswaffe, der volljährig ist. Die Benutzung ist dann nur auf dem eigenen Grundstück oder mit Erlaubnis des Eigentümers gestattet. Wer seine Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit einsetzen will, der braucht eine Schießerlaubnis, die durch die örtlich zuständige Waffenbehörde ausgestellt wird, erklärt Andree Wilhelm vom Landkreis Wolfenbüttel die Regel, die bundesweit gilt. Die Waffe muss zudem der zugelassenen Bauart entsprechen und das PTB-Zulassungszeichen tragen. Außerdem, so ergänzt Wilhem, dürfen Schreckschusswaffen nur ungeladen und verschlossen transportiert werden. Zum zugriffsbereiten Führen werde ein kleiner Waffenschein benötigt.

Ein Verstoß gegen dieses Gesetz kann einem teuer zu stehen kommen. So kann das Schießen ohne Erlaubnis mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Das Führen ohne Erlaubnis kann sogar mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Abbrennverbote beachten


Grundsätzlich muss in der Silvesternacht einiges beim Abfeuern von Feuerwerk beachtet werden. Im einzelnen regeln die Kommunen konkret, wo geböllert werden darf und wo nicht. Neben diesen individuellen Verbotszonen, die die Kommune per Allgemeinverfügung erlassen, gibt es auch die allgemeine Gesetzeslage, dass in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden keine Pyrotechnik abgebrannt werden darf. Eine genaue Definition von "in unmittelbarer Nähe" gibt es nicht. In den meisten Kommunen, wie beispielsweise in Braunschweig wird jedoch ein Umkreis von 200 Metern angenommen. In Gifhorn hat man einen Radius von 300 Metern um das betreffende Objekt festgesetzt. In der Stadt Peine wird dagegen zwischen Raketen (Abstand 100 Meter) und Böllern (40 Meter) unterschieden. Hier wurde aufgrund der Ausschreitungen und Angriffe auf Polizeikräfte mit pyrotechnischen Gegenständen in der Silvesternacht 2022/23 ein Verbot für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (umgangssprachlich= Feuerwerkskörper) für einen Teilbereich der Südstadt erlassen.


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