Ärger über Hundekot in der Samtgemeinde Elm-Asse

Das Ordnungsamt appelliert, die Kotbeutel zu nutzen. Außerdem wird an die Reinigungspflicht der Gehwege durch die Bürger erinnert.

Hundekot muss beseitigt werden. Symbolbild
Hundekot muss beseitigt werden. Symbolbild | Foto: regionalHeute.de

Schöppenstedt. In den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Elm-Asse ist in der letzten Zeit vermehrt aufgefallen, dass vereinzelt Hundebesitzer die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner nicht ordnungsgemäß entsorgt haben und damit die Grünflächen verunreinigen. Das Ordnungsamt appelliert an die gegenseitige Rücksichtnahme und den Respekt voreinander, sodass das Zusammenleben harmonisch bleibt und bittet alle Hundehalter bei ihren Spaziergängen mit den Hunden Kotbeutel mitzuführen und diese zu benutzen. Das verkündet die Samtgemeinde Elm-Asse in einer öffentlichen Bekanntmachung.



Kostenlose Hundekotbeutel sind im Rathaus Schöppenstedt und im Bürgerbüro Remlingen erhältlich. Zudem seien zusätzlich in einigen Ortschaften Spender aufgestellt. Die gefüllten Beutel sollen anschließend nicht in der Natur zurückgelassen werden, da dies dem eigentlichen Zweck widerspreche. Die ordnungsgemäße Anmeldung und Zahlung der Hundesteuer befreie keinesfalls von dieser Verpflichtung, so die Samtgemeinde.

Reinigungspflicht der Bürger


Das Ordnungsamt der Samtgemeinde Elm-Asse weist außerdem darauf hin, dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind, Gehwege und Gossen an Ihren Grundstücken sauber zu halten. Durch Satzung und Verordnung wurde die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, Gehwege, Gossen, Radwege und Parkspuren ohne Rücksicht auf ihre Befestigung den Grundstückseigentümern übertragen. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sowie von sonstigem Unrat und Unkraut. Die Reinigung sei bei Bedarf, mindestens aber einmal alle 14 Tage durchzuführen.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Hecken, Sträucher, Äste etc. soweit zurückzuschneiden sind, dass Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere sind Straßenlaternen und Verkehrsschilder freizuschneiden. Über Straßen sind überhängende Äste und Zweige bis zu einer Höhe von 4,50 Meter zurückzuschneiden. Für Geh- und Radwege gilt dies bis zu einer Höhe von 2,50 Meter.


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