Schulpflicht für 393 ausländische Schulkinder

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Auch Kinder die keine Deutsche Staatsbürgerschaft haben, aber in Wolfenbüttel leben, müssen zur Schule gehen. Symbolfoto: Max Förster
Auch Kinder die keine Deutsche Staatsbürgerschaft haben, aber in Wolfenbüttel leben, müssen zur Schule gehen. Symbolfoto: Max Förster | Foto: Max Förster

Wolfenbüttel. An den 15 städtischen Schulen werden im Schuljahr 2016/2017 insgesamt 393 (Vorjahr 350) Schülerinnen und Schüler mit einer ausländischen Staatsbürgerschaft unterrichtet.


Wie die Stadtverwaltung mitteilte, beläuft sich der Ausländeranteil, bezogen auf die Gesamtschülerzahl, auf 7,4 Prozent. Im Vorjahr waren es noch 6,4 Prozent. Die Verteilung auf die einzelnen Schulen sowie die Aufgliederung nach Nationalitäten dieser Schülerinnen und Schüler sind nachfolgend aufgeführt: 205 Kinder werden in den Grundschulen der Stadt Wolfenbüttel unterrichtet, 99 in den Hauptschulen, 46 in den Realschulen und 43 in den Gymnasien.

Schulpflicht gilt auch für Flüchtlinge


Die Stadt Wolfenbüttel hat in den Jahren 2015 und 2016 knapp 1.000 Flüchtlinge aufgenommen und im Stadtgebiet in Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Da ein hoher Anteil der Flüchtlinge Kinder und Jugendliche im schulfähigen Alter sind, ist auch das Schulwesen unmittelbar von dieser Entwicklung betroffen. Den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen kommt bei der Aufnahme und der Integration eine Schlüsselrolle zu, vor allem im Bereich der Sprachförderung.


Alle in Niedersachsen lebenden Kinder haben das Recht und die Pflicht, eine Schule zu besuchen und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Generell beginnt die Schulpflicht für Kinder, die bis zum 30. September eines Jahres sechs Jahre alt geworden sind, mit dem nächsten beginnenden Schuljahr. Das Einschulungsalter ist aber auch abhängig von der körperlichen und geistigen Entwicklung des jeweiligen Kindes. Unter Umständen kann der Schuleintritt um ein Jahr zurückgestellt werden. Daher werden sämtliche Kinder vor dem Schuleintritt entsprechend vom Amtsarzt untersucht.
Schulpflicht besteht für Kinder von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im schulfähigen Alter, sobald sie einer Kommune zugewiesen sind und ihr Aufenthalt damit gestattet ist. Sie erstreckt sich somit nicht auf Aufenthalte in Erstaufnahmeeinrichtungen oder zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes, die der vorübergehenden Unterbringung bis zur Zuweisung an eine Kommune dienen.

Beschulung


Die schulische Betreuung von Kindern und Jugendlichen ohne Deutschkenntnisse ist eine große pädagogische Herausforderung. Zugewanderte Schülerinnen und Schüler, die aufgrund fehlender Sprachkenntnisse noch nicht in der Lage sind, durchgehend am Regelunterricht teilzunehmen, können in sogenannten vorbereitenden „Sprachlernklassen“ unterrichtet werden. In Schulen, die derartige Klassen nicht einrichten, können die Schülerinnen und Schüler in kleinen Lerngruppen temporär gefördert werden und erhalten Deutschunterricht. Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler so schnell wie möglich in die Regelklassen zu integrieren. Die sprachliche Bildung der Schülerinnen und Schüler ist im Sinne eines sprach- und kultursensiblen Fachunterrichts Aufgabe aller Lehrkräfte in sämtlichen Fächern. Die Schulen bilden zur Umsetzung einer solchen durchgängigen Sprachbildung vielfach Teams von Lehrkräften und gegebenenfalls weiteren Fachkräften. Wenn mit dem Schulbesuch besondere Kosten verbunden sind, zum Beispiel für den Schulbedarf, für Klassenfahrten, Nachhilfe oder ähnliches, können die finanziellen Mittel für diese Zwecke als „sonstige Leistung“ nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragt werden. Damit soll den besonderen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler Rechnung getragen werden.


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