Neue Allgemeinverfügung - Inzidenz in Wolfsburg fünf Tage über 50

Die Stadt musste nach der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen handeln.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Marvin König

Wolfsburg. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt in Wolfsburg heute den fünften Werktag in Folge unter 50. Gemäß der Niedersächsischen Corona-Verordnung erlässt die Stadt Wolfsburg deshalb eine Allgemeinverfügung, wie sie in einer Pressemitteilung am Dienstag verkündet. Laut der Stadt gilt damit ab Donnerstag die 3G-Regel für bestimmte Bereiche.


So wird der Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Leistungen auf Geimpfte, Genesene und Getestete beschränkt. Die Beschränkung gilt jedoch nicht für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr generell und darüber hinaus nicht für Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Testkonzepts einer regelmäßigen Testung unterliegen. Der Paragraf 8 der Corona-Verordnung legt die 3G-Regel für bestimmte Lebensbereiche fest, bei denen die Überschreitung der 50er Inzidenz oder Feststellung der Warnstufe 1 die Beschränkung auf die allgemeinen Hygienevorschriften als nicht mehr ausreichend ansieht. Dies betrifft die Teilnahme an Sitzungen, Veranstaltungen und Zusammenkünften – privaten und nicht privaten – in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 bis 1.000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmern. Ebenso die Innenräume von Gastronomiebetrieben und die Nutzung von Beherbergungsstätten wie Hotels, Pensionen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und gewerblich wie privat zu vermietende Ferienwohnungen und –häuser.

Auch der Dienstleistungssektor der körpernahen Dienstleistungen wie Optiker, Hörgeräteakustiker, Friseure, Kosmetik-, Nagel- und Tattoo-Studios, Massagen, Maniküre und Pediküre und vergleichbare Einrichtungen sind betroffen. Als körpernah gelten auch therapeutische medizinische Behandlungen in Praxen und Betrieben dieses Sektors. Schließlich zählt dazu auch der Bereich der Prostitution und der praktische Fahrunterricht. Gegenstand der Beschränkungen ist zudem die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich der explizit genannten Einrichtungen wie Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnliche Einrichtungen wie Spaßbäder, Thermen und Saunen.


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