Verwaltungsgericht verbietet Sonntags-Öffnung im Outlet Wolfsburg

Nach der Begründung der Kammer waren die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an sonntägliche Ladenöffnungen stellt, nicht erfüllt.

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Symbolfoto. | Foto: Magdalena Sydow

Wolfsburg. In einem von der Gewerkschaft Verdi gegen den „Verkaufsoffenen Sonntag“ der „Designer Outlets Wolfsburg“ am heutigen Sonntag gerichteten Eilverfahren hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts die für rechtswidrig erklärte Genehmigung der Stadt Wolfsburg außer Vollzug gesetzt. Das gab das Verwaltungsgericht Braunschweig am heutigen Samstag bekannt.



In der Begründung heißt es, dass die Kammer nicht der Argumentation der Stadt gefolgt sei, welche die Genehmigung zur Sonntagsöffnung kurzfristig am 27. Juni erteilt und am gestrigen Freitag im Amtsblatt bekanntgegeben hatte. Nach der Begründung der Kammer waren die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an sonntägliche Ladenöffnungen stellt, nicht erfüllt.

Argumente für Öffnung nicht ausreichend


Laut dem Niedersächsischen Ladenöffnungsgesetz kann laut Gerichtz die zuständige Behörde auf Antrag eine Sonntagsöffnung von Geschäften zulassen, wenn ein übergeordneter besonderer Anlass vorliegt. Das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Ladeninhaber und das „Shopping-Interesse“ der Kunden allein genüge dabei grundsätzlich nicht, um Ausnahmen vom verfassungsrechtlichen Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zur Erholung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen.

Die Stadt Wolfsburg hätte, so die Begründung des Gerichts, einen auf valide Zahlen gestützten Vergleich der Anzahl der Besucher vorlegen müssen, die einerseits aufgrund des geplanten Straßenmusikfestivals und andererseits allein aufgrund einer Öffnung der „Designer Outlets“ zu erwarten seien. Entscheidend für die rechtliche Zulässigkeit sei, dass die Veranstaltung selbst, wie hier das Straßenmusikfestival, in diesem Vergleich einen deutlich größeren Besucherstrom erwarten lasse. So eine Prognose habe die Stadt Wolfsburg nicht schlüssig dargelegt.

Das musikalische Angebot von „Music & Fashion“ sei eher als ein typisches Begleitprogramm für die Ladenöffnung zu bewerten, zumal das Interesse an dieser Musikveranstaltung mit regionalen Straßenmusikern als solche angesichts der zu erwartenden Anziehungskraft des 85. Stadtgeburtstags mit dem Auftritt national bekannter Bands an diesem Wochenende eher geringer zu erwarten sei.

Dass nun nach bereits erfolgter Ankündigung der Sonntagsöffnung wegen der Kürze der Zeit die betroffenen Gewerbetreibenden vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Interessen beklagten, habe überwiegend die Stadt zu verantworten, die durch eine frühzeitigere Entscheidung und Bekanntmachung des bereits Anfang Juni vorliegenden Antrags mehr Zeit für eine gerichtliche Überprüfung hätte eröffnen können.


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