Ab heute gilt Leinenpflicht - Das müssen Hundehalter jetzt wissen

Die Pflicht, seinen Vierbeiner an die Leine zu nehmen, besteht bis zum 15. Juli quasi überall - Ausnahmen bestätigen die Regel.

An die "kurze" Leine muss der Hund nicht - Zur Länge der verwendeten Leine macht das Gesetz keine Vorgaben.
An die "kurze" Leine muss der Hund nicht - Zur Länge der verwendeten Leine macht das Gesetz keine Vorgaben. | Foto: Pixabay

Region. Ab dem 1. April gilt wieder Leinenpflicht für alle Hunde in der "freien Landschaft". Werden Hundehalter ohne angeleinten Vierbeiner angetroffen, drohen empfindliche Geldstrafen. Das Gesetz dient in der Brut-, Aufzucht-, und Setzzeit dem Schutz der Nachkommen wilder Tiere vor frei laufenden Hunden. Was viele nicht wissen: In Naturschutzgebieten gilt der "Leinenzwang" für das gesamte Jahr.



Die Regelung während der Brut- und Setzzeit gilt bis zum 15. Juli. Zur freien Landschaft zählen alle Wälder, Wiesen, Grünflächen, Seen und Gewässer. Auch, wenn diese Flächen innerhalb geschlossener Ortschaften liegen. Ausgenommen sind Privatgrundstücke. Mieter sollten hierzu jedoch ihren Vermieter kontaktieren, um die rechtlichen Verhältnisse zu klären.

Wird ein Hundehalter trotz Leinenpflicht mit einem frei laufenden Hund angetroffen, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Laut der Seite Bußgeldkatalog.org werden aber in der Regel geringere Bußgelder verhängt.


Hunde bei der Arbeit


Von der allgemeinen Leinenpflicht gibt es tatsächlich Ausnahmen. Diese gelten jedoch ausschließlich für Hunde im Dienst. Ausgebildete Blindenführhunde sind von der Anleinpflicht ausgenommen. Gleiches gilt laut dem Land Niedersachsen für Hunde, welche zur Jagd, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden. Für diese gilt die Befreiung allerdings nur während der Zeit, in der diese Hunde auch tatsächlich arbeiten.

Ausnahmen bestätigen die Regel


Gemeinden und Landkreise verhängen in der Regel hierzu vielfältige Ausnahmeregelungen. Generell gilt jedoch: Wer seinen Hund im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 15. Juli grundsätzlich anleint und lediglich die Ausnahmen bei den Gemeinden erfragt, ist auf der sicheren Seite. Besondere Vorschriften zur Länge der Leine existieren übrigens nicht - Die Leine soll den Hund dem Gesetz nach lediglich am "Streunen und Wildern" hindern.


Darf mein Hund baden gehen?


Ein generelles Badeverbot für Hunde existiert nicht - jedoch gehören auch Seen und Flüsse der Definition nach zur "freien Landschaft". Bei innerstädtischen Seen und Parkanlagen ist das Baden für die Vierbeiner außerdem häufig individuell geregelt, teilweise werden gesonderte "Hundestrände" ausgewiesen. Auch hier gilt: Lieber im Einzelfall die Ausnahme bestätigen lassen, als von einer Regel auszugehen.


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