Region. Ein mit Spannung erwartetes Urteil ist jetzt gefallen: Der BUND hatte gegen den weiteren Ausbau der Autobahn A39 nördlich von Wolfsburg geklagt. Wegen des Verfahrens herrschte jahrelang Stillstand bei diesem Großprojekt. Über die bereits zweite Klage des Umweltverbandes gegen den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am heutigen Mittwoch das Urteil verkündet, nachdem die Anhörungen vor gut zwei Wochen stattgefunden hatten.
In einer Pressemitteilung erklärt das Bundesverwaltungsgericht: Die Richter haben die erneute Klage abgewiesen. "Die von der Vereinigung gerügten Rechtsmängel liegen nicht vor", heißt es dort. Das bedeutet also: Bahn frei für den A39-Ausbau im Landkreis Gifhorn von der derzeitigen Ausfahrt Weyhausen bis zur geplanten Anschlusstelle Ehra. Zumindest rechtlich dürften die Mittel jetzt erschöpft sein, um gegen den Ausbau dieser Teilstrecke vorzugehen.
IHK fordert möglichst schnell, den Baustart einzuläuten
Während die Meldung aus Leipzig beim BUND und weiteren Umweltschutzverbänden wenig Freude ausgelöst haben dürfte, ist der Jubel bei Wirtschaftsvertretern erwartungsgemäß groß. Die Industrie- und Handelskammern Braunschweig und Lüneburg-Wolfsburg begrüßen demnach die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, lassen sie in einer Pressemitteilung kundtun. „Die Region 38 als industrieller Kern Niedersachsens braucht eine leistungsfähige Verkehrsanbindung. Transporte aus unserer Region enden nicht in Wolfsburg, sondern gehen weit darüber hinaus. Die A 7 ist bereits heute stark belastet. Deshalb ist dieses Urteil richtungsweisend", erklärt Dr. Florian Löbermann, Hauptgeschäftsführer der IHK Braunschweig, der mit seinem Kollegen Michael Zeinert (IHK Lüneburg-Wolfsburg) jetzt fordert, möglichst schnell die nächsten Schritte einzuleiten. "Jetzt müssen die Bauarbeiten zügig beginnen", so Zeinert.
14,2 Kilometer Autobahn im Landkreis Gifhorn
Die Teilstrecke, um die es jetzt geht, hat eine Länge von 14,2 Kilometern und ist der südlichste Bauabschnitt einer im Endausbau 105 Kilometer langen Neubaustrecke. Es ist der siebte Bauabschnitt des Autobahnprojekts, das in der Zukunft einmal unsere Region mit Lüneburg verbinden soll. In der Planfeststellung für den Ausbau im Landkreis Gifhorn ist auch eine Ortsumfahrung nördlich von Ehra enthalten. Südlich von Ehra und im Osten der Neubautrasse liegt das rund 273 Hektar große Naturschutzgebiet "Vogelmoor".
2018 hatte der Rechtsstreit begonnen. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte jetzt erneut, dass es im Juli 2019 der BUND-Klage stattgegeben und den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss der Straßenbaubehörde für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt habe. "Insbesondere verneinte es die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde für die Ortsumfahrung Ehra und stellte Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot fest." Außerdem sollte in einem ergänzenden Verfahren geprüft werden, ob eine südwestlich des Gebiets "Vogelmoor“ gelegene 40 Hektar große Fläche in die Verträglichkeitsprüfung hätte einbezogen werden müssen. Grund sind die dortigen alten bodensauren Eichenwälder auf Sandebenen.
Bundesverwaltungsgericht weist Klage des BUND gegen A39-Ausbau ab
Das Land Niedersachsen habe daraufhin im Juni 2024 einen Planfeststellungsänderungs- und -ergänzungsbeschluss vorgelegt. Gegen diesen hatte der BUND erneut geklagt. Zu dieser Klage fiel nun heute das Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die genannten Flächen müssten demnach nicht in die FFH-Verträglichkeitsprüfung einbezogen werden. Zur Begründung erklärt das Gericht: "Sie weisen nicht zweifelsfrei die für ihre zwingende Berücksichtigung erforderliche Qualität auf. Die vorgenommene Prüfung einer Verschlechterung des chemischen Zustands des Bruneitzgrabens und der Kleinen Aller durch die Einleitung von Straßenabwässern über Retentionsbodenfilter war nicht zu beanstanden."
Mit weiteren Einwänden gegen den Planfeststellungsbeschluss sei die Umweltvereinigung ausgeschlossen worden, teilt das Bundesverwaltungsgericht mit. Es habe an seiner Rechtsprechung zur Rechtskraft von Urteilen festgehalten, die einen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklären. Die Rechtskraft erstreckt sich danach nicht nur auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, sondern auch auf die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus an keinen weiteren Fehlern leidet. Im Hinblick darauf konnte die Umweltvereinigung mit einem Teil ihrer wasserrechtlichen Einwände sowie ihren die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Artenschutzrecht betreffenden Rügen nicht mehr gehört werden.

