Bahnübergang Grünewaldstraße: Gericht kippt Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht stellt sich gegen die Entscheidung des städtischen Verwaltungsausschusses über ein mögliches Bürgerbegehren.

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Archivbild | Foto: Alexander Dontscheff

Braunschweig. Das nächste Kapitel im Streit um den Bahnübergang Grünewaldstraße ist aufgeschlagen. Nach der umstrittenen Entscheidung des Ausschusses für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergabe für eine Unterführung, hatten Gegner ein Bürgerbegehren angestrebt. Dieses wurde vom Verwaltungsausschuss als unzulässig abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte diese Ansicht bestätigt. Doch nun folgt die Wende.



Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat am heutigen Donnerstag die Entscheidung des Braunschweiger Gerichts kassiert. Der Verwaltungsausschuss muss sich erneut mit dem Antrag auf Bürgerbegehren befassen, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

Bürgerbegehren hat zulässige Fragestellung


Mit der heutigen Entscheidung wird der Verwaltungsausschuss der Stadt Braunschweig verpflichtet, mit einer Vorabentscheidung unverzüglich festzustellen, dass das Bürgerbegehren eine zulässige Fragestellung zum Gegenstand hat. Ob das Bürgerbegehren auch die weiteren, noch im späteren Verlauf zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen werde, wie etwa das Erreichen der erforderlichen Anzahl von Unterschriften, sei allerdings noch offen.

Aktualisiert (Freitag, 26. Mai):
Die Stadt Braunschweig teilt am Freitag in einer Pressemeldung mit, dass die Stadtverwaltung einen entsprechenden Beschluss für die Sitzung des Verwaltungsausschusses am 7. Mai vorbereiten werde.

Darum geht es


Im Zusammenhang mit dem von der Deutschen Bahn AG geplanten Ersatz des Stellwerks im Bahnhof Braunschweig-Gliesmarode ist auch eine Erneuerung des Bahnübergangs Grünewaldstraße beabsichtigt. Die Auswahl einer bevorzugten Variante überließ die Deutsche Bahn AG der Stadt Braunschweig. Nach der Entwicklung und Prüfung verschiedener Varianten beschloss der Mobilitätsausschuss am 28. September 2023, die Verwaltung der Stadt Braunschweig zu beauftragen, den Ersatz des Bahnübergangs Grünewaldstraße durch eine geradlinige Geh- und Radwegunterführung als Vorzugsvariante der Stadt Braunschweig gemeinsam mit der Deutschen Bahn AG und dem Regionalverband Großraum Braunschweig weiter voranzutreiben.

Die Vertreter des Bürgerbegehrens zeigten im Oktober 2023 ein Bürgerbegehren an. Dieses ist darauf gerichtet, statt der Planung einer Unterführungauf eine Wiederherstellung eines Bahnübergangs mit zusätzlichen Signalen zur Optimierung der Schrankenschließzeiten hinzuwirken. Der Verwaltungsausschuss stellte in seiner Sitzung vom 12. Dezember fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, weil es eine Angelegenheit betreffe, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden sei und diese nach Niedersächsischem Kommunalverfassungsgesetz nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein könne.

So sieht es das OVG


Anders als das Verwaltungsgericht Braunschweig, folgt der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts der Auffassung nicht. Das Bürgerbegehren beziehe sich lediglich auf ein Einwirken auf die Planung einer bestimmten Variante des künftigen Bahnübergangs durch den Vorhabenträger, ohne dass hierdurch etwa bereits erst noch in einem gegebenenfalls durchzuführenden Planfeststellungsverfahren zu treffende Entscheidungen über die konkrete mögliche Umsetzung der Variante vorweggenommen würden. Im Ergebnis würde daher mit dem Bürgerbegehren (lediglich) darüber entschieden, welcher Art der Querung aus kommunaler Sicht der Vorzug gegeben werden solle, auch wenn ein erfolgreiches Bürgerbegehren nicht ausschließen würde, dass sich der Vorhabenträger dennoch für die Planung einer anderen Variante entscheide.

Bei dem Anliegen des Bürgerbegehrens handele es sich damit nicht um eine Angelegenheit, die im Sinne des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden sei, sondern vielmehr um eine vorgelagerte politische Richtlinienentscheidung des Mobilitätsausschusses.


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