Bezahlkarte für Geflüchtete - So viele Fälle gibt es in Braunschweig

Im Ausschuss für Vielfalt und Integration legte die Verwaltung am Donnerstag aktuelle Zahlen vor.

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Symbolfoto. | Foto: Pixabay

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Braunschweig. Im vergangenen Jahr wurde in Niedersachsen die Bezahlkarte für Geflüchtete verpflichtend eingeführt. Gab es zunächst bei der Umsetzung noch Probleme, unter anderem mit der Software, hat man in Braunschweig inzwischen eine Abdeckungsquote von 100 Prozent erreicht. Das berichtete die Verwaltung dem Ausschuss für Vielfalt und Integration am gestrigen Donnerstag.



Die AfD-Fraktion hatte wissen wollen, wie viele Bezahlkarten zum aktuellen Zeitpunkt ausgestellt worden sind und wie hoch die Abdeckungsquote, gemessen an der Zahl der im Stadtgebiet registrierten entsprechenden Leistungsempfänger, ist. Gegebenenfalls hätte die Verwaltung Auskunft über die Ursachen geben sollen, wenn eine noch unvollständige Verbreitung der Bezahlkarten vorgelegen hätte, was allerdings nicht der Fall ist.

333 Bezahlkarten ausgestellt


"Es wurden 333 Bezahlkarten durch die Stadt Braunschweig ausgegeben", berichtet die Stadt. Mit Stand 31. August 2026 würden 331 Personen in Braunschweig leben, die Leistungen gemäß Paragraph 3 Asylbewerberleistungsgesetz empfangen und dementsprechend als Besitzer einer Bezahlkarte in Frage kämen beziehungsweise als solche vorgesehen seien. Die Abdeckungsquote betrage also 100 Prozent.

Zurzeit verwaltet die zuständige Stelle der Stadt allerdings 352 Bezahlkarten. Diese Differenz ergebe sich aus übernommenen Karten durch Umverteilungen aus anderen Kommunen und Zuweisungen von der Landesaufnahmebehörde, offenen Kartenkündigungen durch einen etwaigen Rechtskreiswechsel, einer Umstellung auf analoge Leistungen oder durch einen Fortzug nach unbekannt.

Wer bekommt die Karte?


Doch wer kommt eigentlich für eine Bezahlkarte in Frage? Laut Asylbewerberleistungsgesetz sind dies ausschließlich Geflüchtete im Grundleistungsbezug, die sich seit bis zu 30 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten. Zudem gibt es Ausnahmen für Leistungsberechtigte, die ihren Lebensunterhalt überwiegend (mehr als 50 Prozent) und regelmäßig (nach drei Monaten) aus Erwerbseinkommen bestreiten.

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