Hochwasser-Soforthilfe: Anträge können gestellt werden

Das Land Niedersachsen hat für Privatpersonen, die durch das Hochwasser der vergangenen Wochen in eine akute Notlage geraten sind, Soforthilfen aufgelegt. Diese können in Braunschweig nun beantragt werden.

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Symbolfoto | Foto: Über dts Nachrichtenagentur

Braunschweig. Wer als Privatperson durch das Hochwasser der vergangenen Wochen in eine akute Notlage geraten ist, kann jetzt eine kurzfristige Unterstützung erhalten. Das hat das Land Niedersachsen entschieden, teilte die Stadt Braunschweig am Freitag mit.



Die Unterstützung gilt allerdings nur für Privatpersonen in Bezug auf die Wiederbeschaffung von Hausrat oder akute Notlagen bei der Unterkunft und noch nicht für Hochwasser-Schäden an Gebäuden, Infrastruktur, landwirtschaftlichen Flächen die erst noch erhoben werden müssen.

Ist beim Hausrat ein Gesamtschaden von voraussichtlich mindestens 5.000 Euro entstanden, soll eine Soforthilfe von mindestens 1.000 Euro und maximal 2.500 Euro je Haushalt gewährt werden. In besonders akuten Notlagen kann ausnahmsweise auch eine Soforthilfe bis 20.000 Euro gewährt werden. So eine Notlage müsste im Einzelfall begründet dargelegt werden. Auch können in besonderen Härtefällen Schäden, die weniger als 5.000 Euro pro Haushalt ausmachen, ausgeglichen werden.

Keine Rückzahlung


Die Hilfen sind grundsätzlich nicht rückzahlbar. Auf die Gewährung einer Hilfe besteht kein Rechtsanspruch. Wenn und soweit Versicherungsschutz im Rahmen der geltend gemachten Notlage besteht, sind etwaige Ansprüche gegenüber der Versicherung in Höhe der geleisteten Hilfe an das Land Niedersachsen abzutreten.

Unter hochwasserbedingte Schäden fallen laut Richtlinie des Landes Schäden durch Hochwasser als auch durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser (sowohl entlang der Fließgewässer als auch des damit verbundenen Grundwasserkörpers), überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.

In dem Antrag auf Gewährung von Soforthilfe sind die für die Entscheidung notwendigen Informationen einzutragen und die entsprechenden schriftlichen Erklärungen abzugeben. Dies bezieht sich insbesondere auf die Mindestschadenshöhe und die Anzahl der zum Haushalt gehörenden, mit Hauptwohnsitz dort gemeldeten Personen.

Bewilligungsstelle ist die Stelle Bevölkerungsschutz im Fachbereich Feuerwehr der Stadt Braunschweig. Diese entscheidet nach Antragsprüfung über eine Gewährung der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Mittel. Gegebenenfalls finden auch Überprüfungen vor Ort statt.

Die Anträge auf Soforthilfe können bis zum 22. März 2024 schriftlich gestellt werden an:

Stadt Braunschweig
Fachbereich Feuerwehr
Feuerwehrstraße 11-12
38114 Braunschweig


Die Verwendung der Hilfen ist später durch Quittungen bzw. Rechnungen zu belegen. Für den Fall, dass das Land den Betroffenen später weitere Zahlungen gewährt, werden die Nothilfen angerechnet

Sowohl die Richtlinie als auch den Antrag auf Gewährung "Soforthilfe Weihnachts-Hochwasser 2023" sind auf den Internetseiten des Bevölkerungsschutzes unter der Rubrik "Aktuelles" (www.braunschweig.de/bevölkerungsschutz) zu finden. Rückfragen sind unter bevoelkerungsschutz@braunschweig.de möglich.


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