Pflicht: Leinenzwang für Hunde in der Brut- und Setzzeit

Die Stadt informiert über die verpflichtenden Regelungen in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli.

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Symbolfoto. | Foto: Pixabay

Braunschweig. In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) muss jeder Hund in der freien Landschaft nach den Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) an der Leine geführt werden, damit er nicht streunt oder wildert. Ausnahmen gelten nur für Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, Bundespolizei oder Zoll eingesetzt werden sowie für Assistenzhunde des Behindertengleichstellungsgesetzes. Dies teilt die Stadt mit und fasst die Regelungen zusammen.



Die freie Landschaft besteht aus Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die dazugehörigen Wege und Gewässer.

Hier gilt Leinenzwang


Zur freien Landschaft gehören beispielsweise der Westteil des Richmondparks, Ölpersee (außer Liegewiese Nordseite), Westpark, Heidbergpark und Südsee. Auf diesen Grünflächen besteht während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit Leinenzwang für Hunde. Ausnahmen bestehen auf der sogenannte Hundewiese des Franzschen Feldes und südlich der Volkswagenhalle zwischen Theodor-Heuß-Straße, Oker und Eisenbütteler Straße.

Nicht zur freien Landschaft gehören: für den öffentlichen Verkehr bestimmte Straßen und Wege; Gebäude, Hofflächen und Gärten, Gartenbauflächen, Baumschulen sowie Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

Leinenzwang auf öffentlichen Anlagen


Außerdem gilt in einigen Natur- und Landschaftsschutzgebieten ganzjährig Leinenzwang für Hunde.

Dasselbe gilt für die folgenden öffentlichen Anlagen
- Bürgerpark – vom Lessingplatz bis Friedrich-Kreiß-Weg sowie Kreißberg
- Inselwallpark
- Löwenwall (Grünanlage)
- Prinz-Albrecht-Park ohne Franzsches Feld/Nußberg
- Richmond-Park – Ostteil
- Museumspark
- Theaterpark
- Viewegs Garten

Weitere Regelungen


Ergänzend zum generellen Leinenzwang im Heidbergpark während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit gilt für den Bereich der Liegewiesen und Sandbereiche in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September ein Betretungsverbot für Hunde.

Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können. Die Einhaltung des Leinenzwangs wird vom Zentralen Ordnungsdienst (ZOD) im Rahmen seiner Kontrollen überprüft.

Um aber auch den Bedürfnissen der Hunde und ihrer Halter nachzukommen, hat die Stadt Braunschweig drei öffentliche Grünflächen als sogenannte Hundefreilaufflächen ausgewiesen, auf denen ein ganzjähriges freies Laufen lassen von Hunden möglich ist. Folgend werden die Regelungen für die einzelnen Flächen aufgeführt.

Freiflächen für Hunde


Im Großen Moore 15 in Bienrode:
Die Hundefreilauffläche befindet sich gegenüberliegend des Bienroder Kiesteiches. Rund 6.000 Quadratmeter wurden durch einen zusätzlichen Zaun abgegrenzt und können nun zum ganzjährigen Führen von Hunden ohne Leine genutzt werden. Auf der Fläche befinden sich Sitzmöglichkeiten sowie eine Hundestation und Abfallbehälter.

Hundewiese Franzsches Feld / Nußberg:
Als Hundefreilauffläche ist ausschließlich der Bereich der Wiese nördlich des Prinz-Albrecht-Parks ausgewiesen. Die Wiese hat eine Gesamtgröße von fast 54.000 Quadratmeter. Da diese Fläche in Braunschweig schon seit vielen Jahren als sogenannte "Hundewiese" bekannt ist und sich bereits seit langer Zeit etabliert hat, wurde die Fläche nicht separat eingezäunt.

Fläche Madamenweg 70 / Dorntriftweg:
Die Grünfläche befindet sich am Madamenweg /Dorntriftweg in direkter Nachbarschaft östlich der städtischen Sportanlage Madamenweg 70 und ist komplett eingefriedet. Das Eingangstor befindet sich in Richtung Madamenweg. Weiterhin befinden sich Bänke, Abfallbehälter und eine Hundestation auf der Fläche. Mit einer Größe von rund 5.000 Quadratmeter bietet sie aus Sicht der Verwaltung ausreichend Fläche, um den Hunden einerseits soziale Kontakte, aber auch ausreichend Distanz zu ermöglichen und um die Hunde gefahrlos ohne Leine laufen zu lassen.

Allgemeine Regeln gelten auch hier


Die Ausweisung als Hundefreilauffläche entlässt die Hundeführer nicht aus ihrer Verantwortung für die Hunde. So sind diese beispielsweise auch weiterhin für die Beseitigung der gegebenenfalls anfallenden Hinterlassenschaften verantwortlich. Weiterhin ist insbesondere das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Hier wird zum Beispiel in Paragraph 2 "Allgemeine Pflichten" geregelt, dass "Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen". Diese maßgeblichen Regelungen werden durch die Einrichtungen von Hundefreilaufflächen nicht außer Kraft gesetzt und sind weiterhin verbindlich.


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