Region. Die Niedersächsische Landesregierung hat die Verordnung zur Bekämpfung der Coronapandemie angepasst. Entsprechend gelten nun neue Regeln. Dabei wird vor allem die Testpflicht für Schüler präzisiert. Auch für bereits Geimpfte ändern sich einige Dinge. Über die genauen Änderungen berichtet die Niedersächsische Staatskanzlei in einer Pressemitteilung.
Laut der Pressemitteilung der Niedersächsischen Staatskanzlei ändern sich für bereits Geimpfte vor allem in Bezug auf Test- und Maskenpflicht verschiedene Dinge: So seien Menschen, die bereits seit 15 Tagen einen vollständigen Impfschutz genießen, von der Testpflicht entbunden. Eine Maske etwa im Einzelhandel zu tragen sei dennoch weiterhin verpflichtend.
Besonders in Einrichtungen wie Pflegeheimen wird die Maskenpflicht jedoch gelockert. Zu diesem Schritt habe sich die Landesregierung aufgrund der hohen Impfquote und der bestehenden Testpflicht für Nicht-Geimpfte entschieden. Demnach müssten Geimpfte nur noch eine medizinische Maske tragen, wenn sie die Pflegeheime betreten, keine FFP2-Maske mehr. Das gelte auch für das Pflegepersonal. Damit sollen auch die Pflegekräfte entlastet werden, besonders bei körperlichen Arbeiten.
Testpflicht an Schulen wird angepasst
Auch für Schüler werden die Regeln angepasst: So wird noch einmal klargestellt, dass das Betretungsverbot für ungetestete Schüler nicht gilt, wenn sie unmittelbar nach Eintreffen in der Schule einen Test machen. Außerdem sei es Schülern auch erlaubt Arbeiten vor Ort zu schreiben, ohne vorher getestet worden zu sein. Auch Schüler, die bereits geimpft worden seien, könnten das Schulgelände ohne Test betreten.
Außerdem würde die Quarantäneverordnung dahingehend geändert, dass aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten einreisende Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen, ebenso behandelt werden wie Personen, die über ein tagesaktuelles negatives Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) vorweisen könnten. Diese Personen könnten künftig zudem von individuellen Schutzmaßnahmen wie Quarantänemaßnahmen ausgenommen werden, solange sie keine Symptome zeigten. Grund sei, dass in beiden Fällen – negativ getestet oder vollständig geimpft – von einem deutlich reduzierten Ansteckungsrisiko auszugehen ist.
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