Germanwings-Absturz: Braunschweiger Gericht verhandelt über Entschädigung

Elf Jahre nach dem Absturz des Germanwings-Flugs 9525 wird am Braunschweiger Landgericht über Schadensersatzansprüche verhandelt.

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Symbolfoto. | Foto: Pixabay

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Braunschweig. Am 24. März 2015 erschütterte der Absturz des Germanwings-Flugs 9525 in den französischen Alpen die ganze Welt. Nun beschäftigt die Katastrophe die Braunschweiger Justiz. Am 28. August verhandelt die 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig über Schadensersatzansprüche von insgesamt 30 Klägern. Sie verlangen vom deutschen Staat Entschädigungen.



Am 24. März 2015 war das Passagierflugzeug auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf abgestürzt. Alle 144 Passagiere sowie die sechs Besatzungsmitglieder kamen dabei ums Leben. Ermittlungen und Gutachten kamen zu dem Entschluss, dass der Absturz absichtlich durch den damals 27-jährigen Co-Piloten herbeigeführt wurde.

Kläger werfen Luftfahrt-Bundesamt Versäumnisse vor


Das Luftfahrt-Bundesamt hat seinen Sitz in Braunschweig, weshalb die Klage beim Landgericht Braunschweig anhängig ist. Die Kläger machen Schadensersatzansprüche in Höhe von jeweils 500 bis 110.000 Euro geltend. Sie stützen diese teilweise auf eigene und teilweise auf aus dem Tod der Passagiere hergeleitete Ansprüche. Die Kläger – darunter Angehörige der Opfer – werfen dem Bundesministerium für Verkehr und dem nachgeordneten Luftfahrt-Bundesamt (LBA) Versäumnisse vor. Das LBA habe die Flugtauglichkeit des Co-Piloten vor der Katastrophe nicht ausreichend überwacht. Insbesondere bei den flugmedizinischen Untersuchungen hinsichtlich psychischer Erkrankungen seien gesetzliche Vorgaben nicht hinreichend eingehalten worden. Erst dadurch sei der Absturz ermöglicht worden. Die Bundesrepublik Deutschland solle deshalb im Wege der sogenannten Amtshaftung für den entstandenen Schaden aufkommen, heißt es in einer Mitteilung des Landgerichts am heutigen Mittwoch.

Gericht äußert Zweifel an Erfolgschancen


Dass die Kläger mit ihrer Forderung durchkommen, gilt nach einer ersten Einschätzung des Gerichts jedoch als unwahrscheinlich. Die Kammer hat den Parteien vorab einen schriftlichen Hinweis erteilt, wonach die Klage voraussichtlich „unschlüssig“ sei. Der Grund liege im deutschen Haftungsrecht (§ 839 BGB): Eine Staatshaftung wegen Amtspflichtverletzung greift bei Fahrlässigkeit grundsätzlich nur dann, wenn Geschädigte keine andere Möglichkeit haben, Ersatz zu verlangen. Nach der vorläufigen Rechtsauffassung der Zivilkammer stehen den Angehörigen jedoch primär mögliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft zu. Ein Schadensersatzanspruch direkt gegen die Bundesrepublik scheide daher aus.

Eine Beweisaufnahme soll laut Gericht am Verhandlungstag am 28. August nicht stattfinden.

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