Gifhorn. Mit der 7-Tage-Inzidenz von Dienstag von 30,6 liegt der Landkreis Gifhorn den fünften Werktag in Folge und damit stabil unter einer 7-Tage-Inzidenz von 50. Damit sind ab kommenden Donnerstag weitere Lockerungen im Landkreis Gifhorn möglich, teilt der Landkreis am Mittwoch mit.
Der Grundsatz lautet weiterhin, dass alle Personen ihre sozialen Kontakte möglichst reduzieren sollen. Darüber hinaus ist weiterhin der Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Für alle geöffneten Einrichtungen ist ein Hygienekonzept Voraussetzung.
Ab morgen gelten folgende Regeln:
Kontaktbeschränkungen: Sowohl in der Öffentlichkeit also auch im privaten Rahmen sind Treffen mit maximal zehn Personen aus drei Haushalten erlaubt. Zugehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren und Betreuungspersonen werden nicht mitgezählt. Ebenfalls nicht mitgezählt werden vollständig geimpfte und genesene Personen. Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen sich außerdem in Gruppen mit maximal zehn Personen treffen.
Schule und Kindertagesbetreuung: Sowohl die Schulen also auch die Kindertagesbetreuung wechseln in das Szenario A. Für die Kindertagesbetreuung bedeutet dies eine Rückkehr in den Regelbetrieb. Auch die Schulen wechseln in den Präsenzunterricht. Laut des Niedersächsischen Kultusministeriums besteht für Schulen bei einem Szenariowechsel die Möglichkeit, eine organisatorische Übergangsfrist zu nutzen. Spätestens zum Wochenanfang ab Montag nehmen alle Schulen im Landkreis Gifhorn wieder den Präsenzunterricht auf.
Gewerbe:In der Gastronomie können die Innen- und Außenbereiche geöffnet werden. Für die Innengastronomie gilt eine Auslastung von maximal 50 Prozent. Außerdem gilt für Gäste weiterhin die Pflicht zum Tragen meiner medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung, es sei denn, der Sitzplatz wurde eingenommen sowie eine Testpflicht (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis). Für die Außengastronomie entfällt derweil die Testpflicht. Im Außenbereich muss auch keine medizinische Maske mehr getragen werden. Die Bewirtung ist in beiden Fällen nur an festen Tischen erlaubt. Weiterhin gilt auch die Sperrzeit von 23 bis 6 Uhr und die Gäste müssen ihre Kontaktdaten angeben. Diskotheken, Clubs, Bars (auch Shisha-Bars) bleiben weiterhin geschlossen.
Sport: Indoor-Sport ist in öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Fitnessstudios und Kletterhallen erlaubt. Dabei ist auch Kontaktsport in Gruppen mit maximal 30 Personen (unabhängig des Alters) möglich. Zum Kontaktsport zählen beispielsweise Judo, Hockey oder Mannschaftssportarten. Kontaktfreier Sport ist in offenen Gruppenkonstellationen erlaubt, wenn zwischen den Teilnehmern ein ständiger Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird. Für Volljährige sowie Betreuer und Trainer gilt eine Testpflicht (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis). Outdoor-Sport ist auf öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt. Dabei ist auch Kontaktsport in Gruppen mit maximal 30 Personen (unabhängig des Alters) möglich. Kontaktfreier Sport ist in offenen Gruppenkonstellationen erlaubt, wenn zwischen den Teilnehmern ein ständiger Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird. Sowohl bei Indoor- als auch bei Outdoor-Sport dürfen Umkleideräume und Duschen nicht genutzt werden.
Veranstaltungen und öffentlich Einrichtung: Religiöse Veranstaltungen sind weiterhin erlaubt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen durchgehend eine medizinische MNB tragen (es sei denn, der Sitzplatz wurde eingenommen), jeglicher Gesang ist verboten. Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte sind künftig in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel erlaubt. Drinnen dürfen bei sitzendem Publikum maximal 100 Personen teilnehmen. Draußen dürfen bei sitzendem Publikum maximal 250 Personen teilnehmen, mit mindestens zeitweise stehendem Publikum sind max. 100 Personen erlaubt. Ein negativer Testnachweis ist drinnen und draußen Voraussetzung (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis). Diese Regelungen gelten auch für Zuschauer im Rahmen von Sportveranstaltungen. Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie Kinos dürfen mit entsprechendem Hygienekonzept wieder öffnen, es entfällt die Kapazitätsgrenze. Dabei ist nur sitzendes Publikum erlaubt und es gilt weiterhin eine Testpflicht (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis).
Keine Testpflicht im Einzelhandel
Für den Einzelhandel entfällt nun die Testpflicht. Kunden müssen aber in den Verkaufsräumen, in davor gelegenen Eingangsbereichen und auf zugehörigen Parkplätzen sowie Wochenmärkten auch weiterhin eine medizinische Maske tragen. Die Reglungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben unverändert. Kundinnen und Kunden sind verpflichtet eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Kann diese nicht durchgängig getragen werden, ist ein negativer Testnachweis erforderlich. Alternativ ist die Vorlage einer vollständigen Impfdokumentation oder eines Genesenennachweises zulässig. Weiterhin geöffnet sind Solarien. Das Angebot kann nur mit einem negativen Testnachweis (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis) angenommen werden. Außerdem gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen MNB. Eine Ausnahme wird nur während der Bestrahlung gemacht. Saunen bleiben hingegen auch weiterhin geschlossen.
Freibäder ja, Hallenbäder nein
Ebenfalls geschlossen bleiben auch Schwimmbäder und Thermen. Für Schwimmbäder gilt eine Ausnahme für Schwimmunterricht und Rehabilitationsmaßnahmen. Diese können im Einzelunterricht oder in Gruppen bis maximal 20 Personen angeboten werden. Ein negativer Testnachweis ist Voraussetzung (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis). Freibäder dürfen mit Hygienekonzept ebenfalls wieder öffnen.
Übernachtungen und Ausflüge
Für den Tourismus auch weiterhin geöffnet haben Hotels, Jugendherbergen Campingplätze, Stellplatzanlagen für Wohnmobile und Bootsliegeplätzen. Für diese Betriebe gilt jetzt eine Auslastung von maximal 80 Prozent. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ausschließlich Gäste aus beruflichen Gründen (z. B. Dienstreisen) beherbergt werden. Außerdem dürfen Gäste auch wieder die Schwimmbäder nutzen.
Auch das Mieten von Ferienwohnungen und Ferienhäusern ist weiterhin möglich – zwischen der Belegung durch verschiedene Gäste muss eine freie Nacht liegen. Touristinnen und Touristen müssen ihrem Vermieter vor der Anreise einen negativen Test vorlegen (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis). Außerdem müssen während des Aufenthalts mindestens zwei Tests pro Woche durchgeführt werden. Das Ergebnis ist dem Vermieter mitzuteilen. Die Maßnahmen für Spielhallen ändern sich nicht. Für einen Besuch ist weiterhin ein negativer Test Voraussetzung (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis). Weiterhin gilt die medizinische Maskenpflicht sofern kein fester Sitzplatz eingenommen wurde. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeugen ist auch weiterhin untersagt.
Auch Zoos, Tierparks und botanische Gärten sind auch weiterhin geöffnet, auch hier entfällt die Kapazitätsgrenze. Eine Testpflicht besteht weiterhin nur dann, wenn auch geschlossene Räume zugänglich gemacht werden. Die zugehörigen Verkaufsstellen dürfen öffnen.
Derweil entfällt die Testpflicht für Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen und Galerien. Dafür besteht weiterhin eine Auslastungsgrenze von 75 Prozent. Hinzu kommt hierbei noch, dass der Aufenthalt der Besucherinnen und Besucher zeitlich begrenzt werden muss. Die zugehörigen Verkaufsstellen dürfen öffnen. Freizeitparks dürfen nun wieder in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel öffnen. Ein Hygienekonzept sowie eine Testpflicht (alternativ: vollständige Impfdokumentation oder Genesenennachweis) sind weiterhin Voraussetzung. Drinnen dürfen Freizeitparks mit 50 Prozent ausgelastet werden, draußen bis 75 Prozent. Die zugehörigen Verkaufsstellen dürfen öffnen.
Mögliche Änderungen:
Die 7-Tage-Inzidenz des Landkreises Gifhorn liegt derzeit unter dem Schwellenwert von 35. Erfüllt der Landkreis Gifhorn einen 5-Tages-Abschnitt unter dem Wert von 35, sind weitere Lockerungen gemäß der Corona-Verordnung möglich. Über einen möglichen Szenarioeintritt wird die Kreisverwaltung zu gegebener Zeit informieren.
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