Gifhorn verhängt Ausgangssperre

Ab Freitag ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen vier Wände zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens nicht mehr erlaubt.

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Gifhorn. Im Landkreis Gifhorn gilt ab Freitag eine Ausgangssperre in den Abend-und Nachtstunden. Darauf hatte man sich am heutigen Mittwoch im Krisenstab geeinigt.


„Diese Entscheidung ist uns nicht leicht gefallen“, erklärt Landrat Dr. Andreas Ebel. „Im Krisenstab haben wir die Pros und Contras der Ausgangsbeschränkung besprochen und abgewogen. Letztendlich lässt die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen in der aktuellen Situation nach eingehender epidemiologischer und juristischer Prüfung aber keinen anderen Schluss zu. In den letzten Wochen hat die Pandemie wieder deutlich an Dynamik gewonnen. Dies betrifft nicht nur den Landkreis Gifhorn, sondern spiegelt die Situation in Niedersachsen und auch in ganz Deutschland wider.“

Steigende Zahlen rechtfertigen Ausgangssperre


Derzeit erfüllt das Infektionsgeschehen im Landkreis Gifhorn die wesentlichen Voraussetzungen, die die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen in Bezug auf eine Ausgangsbeschränkung vorgibt. Eine Ausgangsbeschränkung ist dann gerechtfertigt, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 150 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird und die Überschreitung nach der Einschätzung des Gesundheitsamtes auch von Dauer ist.

Am vergangenen Samstag überschritt der Landkreis Gifhorn mit einer 7- Tage-Inzidenz von 172,8 erstmalig den Schwellenwert von 150. Die Kreisverwaltung hat zu Beginn der Woche angekündigt, das Infektionsgeschehen in den Folgetagen genau zu analysieren. Aktuell liegt die 7-Tage-Inzidenz deutlich über 150, das zeigt die Betrachtung der vergangenen Tage: Sonntag 173,9; Montag 180,7; Dienstag 176,7 und Mittwoch 178,4. Anzeichen für ein deutlich abnehmendes Infektionsgeschehen sind nicht zu erkennen.

Infektionsgeschehen nicht eingrenzbar


Darüber hinaus könne das Infektionsgeschehen im Landkreis Gifhorn nicht punktuell eingegrenzt werden. Das Infektionsgeschehen verteilt sich im gesamten Kreisgebiet, etwa 90 Prozent der Infektionsfälle ereignen sich im privaten Bereich. Außerdem verstärken die Corona- Mutationen die Dynamik des Infektionsgeschehen. Nach den Ermittlungen des Gesundheitsamtes steigt die Anzahl der Corona-Mutationen an den nachgewiesenen Neuinfektionen weiter an und diese sind bis zu 60 Mal ansteckender.

Vorerst bis 16. April


Das Gesundheitsamt des Landkreises Gifhorn prüft täglich, ob die Aufrechterhaltung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung weiterhin notwendig ist oder ob diese bereits vor dem 16. April aufgehoben werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Trend umkehrt und eine dauerhafte Abnahme des Infektionsgeschehens erkennbar ist. Sollte das Infektionsgeschehen auf hohem Niveau bleiben oder sogar weiter ansteigen, ist auch eine Verlängerung der Ausgangsbeschränkung möglich.

Die Ausgangssperre gilt ab dem kommenden Freitag zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens. . Ausnahmen von dieser Ausgangsbeschränkung gelten nur bei Vorliegen triftiger Gründe.
Triftige Gründe sind insbesondere:
- die Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit, sofern diese zwingend in diesem Zeitraum erfolgen muss,
- die Ausübung einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr,
- die dringend erforderliche Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer oder veterinärmedizinischer Behandlungen,
- der Besuch von Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Veranstaltungen,
- der Besuch von nahen Angehörigen, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind,
- die Unterstützung Hilfsbedürftiger,
- Handlungen zur dringend erforderlichen Versorgung von Tieren oder
- zur Begleitung Sterbender

Im Falle einer Kontrolle durch die Polizei oder die Ordnungsbehörden sind die triftigen Gründe glaubhaft zu machen, heißt es in der Allgemeinverfügung des Landkreises. Erlaubt ist der Aufenthalt im Außenbereichen des bewohnten Grundstücks, wenn diese der jeweils bewohnten Wohnung ausschließlich zugewiesen sind. Nicht verboten ist außerdem der Aufenthalt in einer anderen als der eigenen Wohnung, solange der Aufenthalt in dieser Wohnung nicht zu einem Verstoß gegen die Vorschriften der Niedersächsischen Corona-Verordnung, insbesondere gegen die geltenden Regelungen zur Kontaktbeschränkung, führt. Reisen innerhalb des betroffenen Gebiets und tagestouristische Ausflüge stellen keine triftigen Gründe dar.

Eine Zuwiderhandlung gegen die Allgemeinverfügung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Jeder Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden, macht der Landkreis Gifhorn deutlich.

Hochinzidenzkommune


Bereits in der vergangenen Woche musste sich der Landkreis Gifhorn nach den Vorgaben des Landes Niedersachsen per Allgemeinverfügung zur Hochinzidenzkommune erklären, da die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 100 überschritten hatte. Zusätzlich zur Ausgangsbeschränkung gelten weiterhin die verschärften Infektionsschutzmaßnahen. Für private Zusammenkünfte gilt auch über Ostern die 1+1-Regel. Für den Einzelhandel wurde das Terminshopping zurückgenommen. Kindertagesstätten und Schulen befinden sich im Notbetrieb. Weiterhin geöffnet haben Geschäfte des täglichen Bedarfs sowie Betriebe für körpernahe Dienstleistungen.

„Ich möchte deutlich machen, dass wir alle als Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Gifhorn gemeinsam in der Pflicht sind, uns strikt an die bestehenden Maßnahmen und Regelungen zu halten“, appelliert Landrat Dr. Andreas Ebel. „Nur mit Solidarität und Disziplin können wir zusammen dem Coronavirus entgegentreten.“

Hinsichtlich der Religionsausübung weißt die Corona-Verordnung ausdrücklich auf das Recht auf Religionsfreiheit hin. Gottesdienste können demnach unter der Berücksichtigung der entsprechenden Hygienemaßnahmen stattfinden. „Ich weiß, wie schwer es besonders zu Ostern fällt, Kontakte einzuschränken, denn gerade das höchste christliche Fest möchte jeder von uns im großen Familienkreis begehen“, sagt Landrat Dr. Andreas Ebel. „Aber Nächstenliebe muss besonders in diesem Jahr auch heißen, dass jeder Einzelne für andere verzichtet. Ich habe daher die Kirchengemeinden in einem persönlichen Schreiben gebeten, sorgfältig abzuwägen, ob die Gottesdienste an den Ostertagen tatsächlich in Präsenz durchgeführt werden sollten oder ob nicht möglicherweise auch Alternativangebote in Erwägung gezogen werden könnten.“


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