Müll falsch entsorgt: Was droht im Landkreis Gifhorn?

In begründeten Verdachtsfällen gibt es Überprüfungen. Ordnungswidrigkeitsverfahren werden nur selten eingeleitet.

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Symbolbild. | Foto: Pixabay

Gifhorn. In Salzgitter soll ein Bürger ein Verwarngeld in Höhe von fünf Euro zahlen, weil er eine Luftpolstertasche im Papiermüll entsorgt hat (regionalHeute.de berichtete). Die Stadt Salzgitter bestätigte, dass in Ausnahmefällen auch der städtische Ordnungsdienst den Müll kontrolliere. regionalHeute.de fragte nun in den anderen Städten und Landkreisen der Region nach, ob hier ähnlich vorgegangen wird.


"Im Landkreis Gifhorn werden nur in begründeten Verdachtsfällen Behälter auf Fehlbefüllung überprüft", berichtet Kreisrätin Ute Spieler. Offensichtlich falsch befüllte Altpapier- und Biomüllbehälter würden dann nicht mehr geleert und mit einem entsprechenden Hinweisaufkleber versehen. In der Regel erfolge dann eine entsprechende Nachsortierung durch den Nutzer. "Die Sortenreinheit in den Altpapier-Behältern ist generell gut, während die Verschmutzung durch Kunststofftüten im Rahmen der Biomüllerfassung im Bereich der Wohnblockbebauung teilweise kritisch ist", so Spieler weiter. Ordnungswidrigkeiten seien bisher aber kaum eingeleitet worden.

Kontrollen vor der Leerung nicht möglich


Aufgrund des Einsatzes von Seitenladern im Rahmen der Behälterabfuhr seien Kontrollen im Vorfeld der Leerung nicht möglich. Eine Fehlbefüllung erkenne man nur, wenn der Schüttvorgang erfolgt ist. "Kunden, die wissentlich Restabfälle über den Biomüll- oder Altpapier-Behälter entsorgen, werden diesen immer entsprechend verstecken, sodass auch durch Kontrollen vor der Leerung durch Anheben des Behälterdeckels durch das entsprechend notwendige Zusatzpersonal Fehlbefüllungen kaum identifizierbar sind", ist sich die Kreisrätin sicher.

Gemäß Abfallbewirtschaftungssatzung des Landkreises Gifhorn können bei Falschbefüllungen entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, sofern entsprechende Beratungen im Vorfeld nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt haben. Besonders im Bereich der Mehrfamilienhausbebauung, wo mehrere Parteien die Behälter nutzen, sei die Durchsetzung von Ordnungswidrigen schwierig umzusetzen, da die Verursacher kaum identifizierbar seien, es sei denn, es liegen konkrete Zeugen aus der Nachbarschaft vor.

Der Abfall ist Eigentum der Kunden


"Solange der Abfall sich in den Behältern befindet, befindet er sich im Eigentum des Kunden. Seitens des Landkreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger werden keine privaten Partner für etwaige Kontrollaufgaben eingesetzt. Es ist Unbefugten nicht gestattet, bereitgestellte Abfälle (einschließlich Abfälle in Behältern) zu durchsuchen, zu sortieren oder wegzunehmen und bereitgestellte Abfallsäcke aufzuschneiden", stellt Ute Spieler klar. Ob gegebenenfalls im Vorfeld ein „Hausmeisterservice“ den Inhalt der Behälter auf konkrete Befüllung überprüfe, könne der Grundstückseigentümer oder Vermieter in Absprache mit seinen Mietern auf privatwirtschaftliche Ebene veranlassen. Sofern der Landkreis Gifhorn mit eigenem Personal eine Überprüfung der Behälter auf Fehlbefüllung für erforderlich halte, sei der Anschlusspflichtige nach Paragraph 21 Abfallbewirtschaftungssatzung des Landkreises auskunftspflichtig und müsse eine Überprüfung entsprechend dulden.

Doch was wird den Bürgern in Fällen geraten, wo die Zuordnung des Mülls nicht eindeutig ist? Heißt es "Im Zweifel in den Restmüll" oder sind die Bürger verpflichtet, notfalls Gegenstände auch auseinanderzunehmen? "Wo eine Trennung der Materialien mit vertretbarem Aufwand möglich ist, sofern es sich dabei nicht um Verpackungsmaterialien gemäß Verpackungsgesetz handelt, sollte beispielsweise eine Trennung von Papier und Kunststoff erfolgen, wobei das Auseinanderpflücken eines Luftpolsterumschlages schon Probleme bereiten kann", erläutert die Kreisrätin. Grundsätzlich sei jedes Plastikstüvk Störstoff innerhalb des Papier- und Kartonage-Mülls, sodass schlecht trennbare Verbundstoffe, die nicht dem „Gelben Sack“ als lizenzierte Verpackung zuzuordnen seien, als Restmüll zu entsorgen wären.


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