Goslar. Per Allgemeinverfügung hat der Landkreis Goslar am 29. Februar das Inverkehrbringen von Lebensmittel untersagt, die nicht durch die EU zugelassen sind und die CBD (Cannabidiol) enthalten oder neuartige Lebensmittel, die aus oder mit Bestandteilen der Nutzhanfpflanze Cannabis sativa L. hergestellt worden sind. Dies gilt insbesondere für Produkte, die Hanfblüten enthalten. So geht aus einer Pressemitteilung des Landkreises hervor.
Von der Untersagung ausgenommen sind erstens Lebensmittel, die aus oder mit Hanfsamen, Hanfsamenmehl, Hanfsamenöl, entfettete Hanfsamen der Pflanze Cannabis sativa L. hergestellt worden sind, zweitens Blätter der Hanfpflanze (ohne die Blüten- und Fruchtstände) für einen Teeaufguss oder als Bestandteil von Kräutertees nutzen, oder drittens von der EU als zugelassene, neuartige und in der Unionsliste aufgeführte Lebensmittel gemäß EU-Verordnung genannt sind (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283).
Die Untersagung gilt für alle ansässigen Lebensmittelunternehmen sowie sonstige Unternehmen mit Sitz, Niederlassung, Verkaufsstelle sowie vergleichbaren Stellen, über die ein Inverkehrbringen der betroffenen Lebensmittel im Landkreis Goslar erfolgt. Die Untersagung schließt sowohl den stationären als auch den Internet- und Versandhandel ein.
Das Inverkehrbringen der durch die Allgemeinverfügung genannten Lebensmittel ist bereits durch EU-Vorschriften verboten. Durch die Allgemeinverfügung soll die Durchsetzung und Ahndung eines bereits gesetzlich normierten Verbotes erleichtert werden.
Erklärung im Detail
„Neuartige Lebensmittel“ im Sinne der benannten EU-Verordnung sind alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Gemäß der Verordnung dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.
Für die Einzelsubstanz CBD (Cannabidiol) wurde bisher kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt. Es handelt sich deshalb um ein neuartiges Lebensmittel. Gleiches gilt für die Verwendung von Bestandteilen der Pflanze Cannabis sativa L. mit der Ausnahme von Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl, entfetteten Hanfsamen und der Nutzung von Hanfblättern in Teeaufgüssen.
Neuartige Lebensmittel, die nicht durch die EU zugelassen sind, gelten als nicht verkehrsfähig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Verzehr entsprechender Lebensmittel die Gesundheit schädigen kann, da nicht zugelassene Lebensmittel nicht hinreichend auf Gesundheitsgefahren überprüft worden. Zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher ist ein Inverkehrbringen deshalb nicht zulässig.
Abschließend weist der Landkreis explizit darauf hin, dass ein Inverkehrbringen von nicht zugelassenen, neuartigen Lebensmitteln eine Straftat darstellen kann.
Weitere Informationen
Die Allgemeinverfügung ist im Volltext im Amtsblatt des Landkreises Goslar vom 29. Februar 2024 veröffentlicht worden und kann auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-goslar.de abgerufen werden. Bei Fragen ist der Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz unter der Rufnummer 05321 700-800 oder per E-Mail unter verbraucherschutz@landkreis-goslar.de zu kontaktieren.
mehr News aus Goslar