Kein Feuerwerk in Teilen der Peiner Südstadt

Die Stadt Peine hat ganz klare Regelungen, was das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen angeht.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Peine. Alljährlich gibt die Stadt Peine Hinweise zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu Silvester heraus, um auf die derzeitige

Rechtslage hinzuweisen. Aufgrund der Ausschreitungen und Angriffe auf Polizeikräfte mit pyrotechnischen Gegenständen in der Silvesternacht 2022/23 hat die Stadt Peine per Allgemeinverfügung ein Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (umgangssprachlich= Feuerwerkskörper) für einen Teilbereich der Südstadt erlassen.


Wie im vergangenen Jahr hat die Stadt Peine außerdem eine Allgemeinverfügung mit dem Inhalt eines Verbotes des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 in der „Fritz-Stegen-Allee“ zwischen der „Wiesenstraße“ und der Straße „Am VfB-Platz“ erlassen. Das Verbot soll die sich in dem dortigen Tierheim befindlichen Tiere vor plötzlich auftretendem Feuerwerkskörper-Lärm und vor Lichteffekten der pyrotechnischen Gegenstände schützen, heißt es in einer Pressemitteilung der Stadt.


Beide Allgemeinverfügungen gelten vom 31. Dezember 2023, 00:00 Uhr, bis zum 1. Januar 2024, 24:00 Uhr. Sie wurden im Amtsblatt für den Landkreis Peine am 6. November beziehungsweise 20. November 2023 bekanntgemacht und haben inzwischen ihre Bestandskraft erreicht.

Unabhängig davon sei das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember jeden Jahres grundsätzlich gesetzlich verboten. Die Stadt Peine appelliert darum eindringlich, diese Verbote zu beachten und weist auf die möglichen Folgen einer Zuwiderhandlung hin.

In Teilen der Südstadt ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten.
In Teilen der Südstadt ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten. Foto: Stadt Peine


Weitergehende Hinweise zum Feuerwerk


Wer unter Berücksichtigung der bundesgesetzlichen Regelungen zum Erwerb von Feuerwerkskörper diese zündet, hat auch in diesem Jahr die zwingend einzuhaltenden Bestimmungen aus den sprengstoffrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Nach § 23 Abs. 1 und 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen
verboten. Unter den besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen fallen insbesondere auch Fachwerkhäuser, vergleichbare Häuser, Stallungen, Schuppen, oder ähnliches mit Reetdach beziehungsweise Strohdach.

Wegen der möglichen Brandgefahren ist bei Fachwerkhäusern, bei vergleichbaren Häusern, Stallungen, Schuppen, etc. mit Reetdach bzw. Strohdach, bei handgeworfenen pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsabstand von 40 Metern einzuhalten. Bei hochsteigenden Feuerwerksraketen beträgt der Mindestabstand 100 Meter. Zwar besitzen Fachwerkhäuser in Peine in der Regel keine Reet- oder Strohdächer, doch ist auch bei Fachwerkhäusern, die als Straßenzug Wand an Wand stehen, von einer erhöhten Brandempfindlichkeit auszugehen.

Abbrennverbote und Abstände beachten


Für Peine ist hieraus abzuleiten, dass beispielsweise in den Straßenzügen Damm, Kniepenburg, Schlossstraße, Rosenthaler Straße, Marktplatz und Rosenhagen keine oder nur handgeworfene pyrotechnische Gegenstände mit entsprechendem Abstand gezündet werden dürfen.

Die Stadtverwaltung Peine bittet außerdem darum, auf landwirtschaftliche Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe mit Viehhaltung sowie auf Hobbytierhalter besonders Rücksicht zu nehmen und in deren Umfeld auf Pyrotechnik zu verzichten. So kann sich im Freien gelagertes Futter, Einstreu sowie ähnliche Materialien unter Umständen durch Feuerwerkskörper entzünden.

Bitte halten Sie beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern daher einen Abstand zu solchen Materialien von 40 Meter bei handgeworfenen sowie 100 Meter bei hochsteigenden pyrotechnischen Gegenständen ein. Gleiches gilt auch für das Verwenden von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Orten mit brennbaren oder explosionsgefährlichen (sonstigen) Stoffen (z. B Tankstellen, Flüssiggastanks). Hier sind Feuerwerkskörper nicht zu entzünden.

Es dürfen nur solche Feuerwerkskörper von volljährigen Personen entzündet werden, die eine aufgedruckte CE-Kennzeichnung und eine Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen „Benannten Stelle“ haben. Die Feuerwerkskörper müssen außerdem eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache aufweisen.

Entzünden Sie bitte keine Feuerwerkskörper, die vorgenannte Merkmale nicht aufweisen. Brennen Sie beispielsweise insbesondere auch keine so genannten „Polen-Böller“ ab. Sie gefährden damit sich und Ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger.


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