Lockerungen der Corona-Maßnahmen: Geschäfte öffnen und Demos sind erlaubt

Die wichtigste Änderung der neuen Verordnung betrifft "Veranstaltungen unter freiem Himmel" - Kommunen dürfen solche wieder zulassen, wenn den Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung getragen werden kann.

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Wenn auch nicht ganz so dicht gedrängt, könnte "Fridays for Future" zum Beispiel ab heute wieder Kundgebungen abhalten - Sofern das Versammlungskonzept den Infektionsschutz berücksichtigt. (Symbolbild)
Wenn auch nicht ganz so dicht gedrängt, könnte "Fridays for Future" zum Beispiel ab heute wieder Kundgebungen abhalten - Sofern das Versammlungskonzept den Infektionsschutz berücksichtigt. (Symbolbild) | Foto: Julia Seidel

Region. Am heutigen Montag tritt die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus in Kraft. Die Regelungen lösen alle bisher geltenden Allgemeinverordnungen nahtlos ab. Zu den wichtigsten Änderungen für die meisten Menschen gehören sicherlich die Wiedereröffnungen zahlreicher Geschäfte zu den wichtigsten Änderungen, doch auch "Versammlungen unter freiem Himmel" können unter bestimmten Bedingungen wieder angemeldet werden.


So dürfen ab dem heutigen Tage alle Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern wieder öffnen. Unabhängig von dieser Flächenbegrenzung können Buchhandlungen, Fahrradläden und Autohäuser wieder Kunden empfangen. Auch städtische Bibliotheken dürfen wieder betreten werden, es können wieder Medien ausgeliehen und zurückgegeben werden. In Niedersachsen gilt dies auch für Verkaufsflächen in Einkaufszentren und Outlet-Centern. Andere Bundesländer weichen hiervon bisweilen ab. Lebensmittelgeschäfte sowie Bau- und Gartenmärkte fallen auch weiterhin nicht unter die 800-Quadratmeter-Regel.

Weiterhin entfallen die bisherigen Beschränkungen für Wochenmärkte - Diese tauchen in der Neufassung der Verordnung überhaupt nicht mehr auf.

Beim shoppen gelten jedoch nach wie vor alle bislang geltenden Regeln des "Kontaktverbotes". Zu allen anderen Menschen muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern gehalten werden. Ebenso darf man sich nicht mit mehr als einer Person außerhalb des eigenen Hausstandes in der Öffentlichkeit aufhalten. Gruppen mit über zwei Personen dürfen sich nur in der Öffentlichkeit aufhalten, wenn sie zum eigenen Haushalt gehören. Geschäfte und Einrichtungen, die jetzt wieder öffnen dürfen, müssen eigenverantwortlich Maßnahmen ergreifen, um die Anzahl von Kunden in ihren Läden zu beschränken um diese Regeln einhalten zu können. Das Tragen sogenannter "Alltagsmasken" zum Einkaufen wird dringend empfohlen - In Wolfsburg ist das Tragen einer solchen Maske in Bussen und Bahnen, öffentlichen Gebäuden und beim Einkaufen sogar schon Pflicht. In Braunschweig wird zumindest darüber nachgedacht.

Demos können wieder angemeldet werden


Die wichtigste Änderung betrifft sogenannten "Versammlungen unter freiem Himmel". Claudia Schröder, stellvertretende Leiterin des niedersächsischen Corona-Krisenstabes nannte hier am vergangenen Freitag ganz explizit Demonstrationen als Beispiel: "Wenn es aus Infektionsschutzgründen notwendig ist, können solche Veranstaltungen mit Auflagen versehen werden. Das heißt ganz konkret, dass zum Beispiel auch die Teilnehmerzahl vorgegeben werden kann." Der Ball liege hier bei den jeweiligen Kommunen. Auf präzise Regelungen und Vorschriften hierzu verzichtete die Niedersächsische Landesregierung, da die vielfältigen örtlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen einzelner Versammlungen gar nicht pauschal in einer Verordnung erfasst werden könnten.

Der Platz entscheidet


Laut Schröder müsse hier nach Einzelfall entschieden werden, auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Versammlungskonzeptes: "Es ist zum Beispiel ein großer Unterschied, auf was für einem Platz eine Versammlung durchgeführt wird. Wie sind da die Zuwegungen? Wird es da ganz eng, weil ich diesen Platz nur durch schmale Gassen erreiche? Wenn ich irgendwo im ländlichen Raum eine riesige Wiese habe mit vielen Zugängen mag vielleicht sogar die Personenzahl höher sein, die ich zulassen kann. Ich muss ja sicherstellen, dass ich diesen Abstand von 1,5 Metern so gewährleiste, dass diese Verkehrsfläche nicht behindert wird."

So müssen sich beispielsweise Unbeteiligte, die einen Platz einfach überqueren wollen und Ordnungskräfte ebenfalls mit dem gebotenen Mindestabstand bewegen können. "Insofern ist ja die Örtlichkeit auch schon eine ganz starke Beschränkung dessen, was möglich ist", schlussfolgert Schröder.

Zu beachten sei auch, dass es beim Verlassen und Betreten des Geländes nicht zu Engpässen komme: "Es kann ja auch Auflagen geben, dass die Anfangszeiten gestaffelt werden müssen." Das Gleiche gelte für das Ende. "Im Grunde sind der Fantasie da keine Grenzen gesetzt."


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