Bundesnotbremse läuft aus: Ab Freitag mehr Lockerungen möglich

Die Lockerungen könnten frühestens am Freitag in Kraft treten - sollte die Inzidenz stabil unter 100 bleiben.

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Symbolbild | Foto: pixabay

Peine. Wie der Landkreis Peine am Montag berichtet, könnte die Bundesnotbremse für den Landkreis schon am Freitag auslaufen. Abhängig sei dies von der 7-Tage-Inzidenz, die mittlerweile drei Werktage unter 100 liegt. Sollte die Inzidenz auch am Dienstag und Mittwoch unter 100 liegen, wird der Landkreis am Donnerstag zu Freitag eine Allgemeinverfügung erlassen, die einige Lockerungen bedeuten könnte.


Im Einzelnen heißt das, dass die Lockerungen der Landesverordnung am Freitag erstmals vollumfänglich in Kraft treten könnten. Dann sind Kontakte mit Personen eines Haushalts mit maximal zwei Personen eines anderen Haushalts erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht mit. Zudem würde die Ausgangssperre wegfallen und die Außengastronomie darf öffnen. Dies aber ist an bestimmte Auflagen geknöpft. So müssen Abstandsregeln eingehalten und Gästedaten dokumentiert werden. Außerdem muss ein Hygienekonzept vorliegen und Gäste müssen einen negativen Corona-Test vorlegen, ebenso können Geimpfte und Genesene mit einem Nachweis die Gastronomie nutzen. Hierbei gilt eine Sperrstunden von 23 bis 6 Uhr.

Testpflicht bleibt größtenteils bestehen


Der Betrieb von Beherbergungsstätten wie Hotels, Pensionen, Campingplätze, Ferienwohnungen und Ferienhäuser ist für Niedersachsen wieder zulässig, es sei denn die Vermietung dient zu ausschließlich notwendigen, beispielsweise beruflichen Zwecken. Zweitwohnungen können benutzt werden – unabhängig vom Wohnsitz. (Maximale Auslastung 60 Prozent bei touristischen Reisen.)

Für Verkaufsstellen des Einzelhandels gilt, dass unter 200 Quadratmeter Verkaufsfläche Click & Meet ohne Test mit Abstand, Hygienekonzept, Dokumentation möglich ist. Bei über 200 Quadratmeter Verkaufsfläche besteht weiterhin Testpflicht für die Kunden und Besucher, aber man braucht keinen Termin vereinbaren. Dies gilt nicht für ohnehin schon die ganze Zeit vollständig geöffnete Geschäfte wie Supermärkte, Tankstellen, Drogerien oder ähnliches.

Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Kunde die Maske nicht dauerhaft tragen kann, besteht weiterhin Testpflicht, es sei denn, die Person ist genesen oder geimpft. Wenn man die Maske dauerhaft tragen kann, besteht keine Testpflicht mehr für Kunden, erklärt der Landkreis weiter und betont, dass der Dienstleister verpflichtet ist, sich und seine Mitarbeiter mindestens einmal die Woche aufgrund eines von ihm zu erstellenden Testkonzeptes zu testen. Jedoch muss nicht mehr zwingend eine FFP2-Maske, jedoch mindestens eine medizinische getragen werden.

Auch Ausstellungen sind mit Hygienekonzept, Testpflicht für Besucher und der maximal halben Personenkapazität erlaubt. Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Opern, Konzerte oder Kino sind nur unter freiem Himmel und mit sitzendem Publikum zulässig. Hier gilt eine maximale Personenzahl von 250 und es muss ein Hygienekonzept vorgelegt werden. Auch hier gilt die Testpflicht.

Keine großen Gruppen


Sport im Freien für Personen über 18 Jahren ist ausschließlich kontaktlos im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen möglich. Gruppensport ist nicht erlaubt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 18 Jahre dürfen in nicht wechselnden 30er-Gruppen im Freien auch Kontaktsport betreiben, in wechselnden 30er-Gruppen dar kontaktfreier Sport nur mit 2 Meter Abstand erfolgen. Zudem müssen alle Volljährigen und alle Trainer getestet werden. Die Schwimmbäder sind weiterhin geschlossen und dürfen nur für Schwimmkurse, Schwimmunterricht und Reha-Maßnahmen geöffnet werden. Hier darf die Personengruppe nicht größer als 20 sein.

Fitnessstudios sind geschlossen, sie dürfen aber zur Benutzung im Rahmen der üblichen Kontaktbeschränkungen - 1 Haushalt + 2 Personen eines weiteren Haushalts - geöffnet werden.

Kinder- und Jugendfreizeiten sind mit bis zu 50 Kindern, Test und Hygienekonzept wieder erlaubt, Betreuer müssen entweder eine pädagogische Fachkraft sein oder eine Ausbildung zum Jugendleiter haben.

Außerschulische Bildung beispielsweise in Musikschulen, Volkshochschulen und so weiter ist wieder im Präsenzunterricht mit maximal 16 Teilnehmern erlaubt, die Lerngruppen sollen möglichst unverändert sein. Ansonsten bleibt es beim Einzelunterricht. Bläser und Chöre in dürfen in geschlossenen Räumen mit vier Personen spielen und singen, unter freiem Himmel mit 16 Personen.

Ferner sind ausnahmsweise in Gruppen erlaubt: Fahr- und Flugunterricht, Erste Hilfe für die Fahrerlaubnis, Hundeschulen, aber nur für ganz bestimmte Kurse, jagdliche Ausbildung und berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Vor Betreten der Einrichtung oder des Veranstaltungsorts besteht Testpflicht, bei Dauerveranstaltungen müssen zusätzlich zwei Tests pro Woche gemacht werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist während des gesamten Unterrichts in geschlossenen Räumen zu tragen, im Außengelände nur dann, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.

Für Geimpfte (nach dem 15. Tag) und Genesene (frühestens nach 28 Tagen bis zum Ablauf von 6 Monaten) stehen überall dort den getesteten Personen gleich, wo eine Testpflicht besteht.


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