Kühe dürfen im Landkreis Peine bald nicht mehr angebunden werden

Mit einer Allgemeinverfügung wird auf ein Ausstiegskonzept der Landesregierung reagiert.

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Peine. Eine Allgemeinverfügung des Landkreises Peine zur Untersagung der Anbindehaltung von Rindern tritt am 1. Juli in Kraft. Darauf macht der Landkreis in einer Pressemitteilung aufmerksam.



Den Tierschutz in der Nutztierhaltung praxisorientiert weiter zu verbessern, sei ein zentrales Anliegen der niedersächsischen Landesregierung. Dazu gehöre auch der Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern. Denn auch in Niedersachsen existierten, nach Kenntnis des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, noch deutlich mehr als 1.000 Betriebe, in denen Rinder über mehrere Monate im Jahr oder über mehrere Stunden am Tag in Anbindehaltung gehalten werden. Diese Haltungsform sei mit den im Tierschutzgesetz normierten Anforderungen nicht vereinbar.

Grundsätzlich zu untersagen


Basierend auf einer Beschlussvorlage der Facharbeitsgruppe Rinder des Niedersächsischen Tierschutzplans für nachhaltige Nutztierhaltung sei daher ein Ausstiegskonzept erarbeitet worden, mit dem die Anbindehaltung von Rindern in Niedersachsen grundsätzlich zu untersagen ist.

„Dementsprechend wird der Landkreis Peine am 30. Juni eine Allgemeinverfügung unter www.landkreis-peine.de/Allgemeinverfügungen-Verordnungen/ veröffentlichen, mit der die Anbindehaltung von Rindern untersagt wird. Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Juli in Kraft“, erläutert Katja Schröder, stellvertretende Kreissprecherin.

18 Monate Zeit


Für Betriebe ohne Auslauf mit ganzjähriger Anbindehaltung besteht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung eine Meldepflicht über ein ab dem 1. August vom Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) betriebenes Portal unter https://laves-nexus.niedersachsen.de/anbindehaltung. Zudem hat spätestens 18 Monate nach der Meldung ein Umbau oder die Aufgabe der Anbindehaltung zu erfolgen.

Für Betriebe mit zeitweiser Anbindehaltung besteht innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung eine entsprechende Meldepflicht über das ab dem 1. August vom LAVES betriebene Portal. Spätestens nach sieben Jahren muss der Umbau abgeschlossen sein. Eine Verlängerung um zwei Jahre ist im begründeten Einzelfall möglich.

Weiterführende Informationen gibt es auf der Internetseite https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/.